Terminsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Tina123
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#1

21.10.2013, 11:41

Hallo und zwar habe ich folgendes Problem:

Wir haben Klage eingereicht, weil unser ehemaliger Mandant unsere Rechnung nicht beglichen hat. Weil er die Verteidigungsanzeige nicht eingereicht hat, erging ein Versäumnisurteil nach § 331 ZPO. Dann hat der Beklagte Einspruch gegen das VU eingelegt & es wurde ein Verhandlungstermin anberaumt. Vor dem Verhandlungstermin hat der Beklagte unsere Forderung komplett beglichen & wir haben den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Dann erging ein Beschluss, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Ist in diesem Fall die 0,5 TG nach Nr. 3105 VV RVG entstanden oder bekommen wir keine Terminsgebühr? Ich hab leider nichts gefunden :(


Danke!!
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Anahid
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#2

21.10.2013, 11:55

Durch das Versäumnisurteil ist die 0,5 TG entstanden.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
liho1982
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#3

25.10.2013, 10:41

Hallo zusammen,
ich brauch mal eure Hilfe ;-)
Zum Sachverhalt:
Wir haben Klage für unseren Mdt. eingereicht. Termin wurde anberaumt. Trotz mehrfacher Mahnungen hat er unsere Kostenvorschussrechnung nicht bezahlt, so dass unsere Anwältin den GT nicht wahrgenommen hat. VU ist ergangen. Da der Mdt. mehrfach beteuert hat, unsere KoVO auszugleichen, haben wir fristgerecht Einspruch gegen das VU eingelegt. Leider hat der Mdt. trotz der Versprechungen uns nicht bezahlt, so dass wir jetzt das Mandat niedergelegt haben (noch vor Begründung des Einspruchs). Nun zu meiner Frage: Kann ich in der Endabrechnung neben der 1,3 VG die 0,5 TG (Nr. 3105) in Ansatz bringen?
LG liho
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Adora Belle
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#4

25.10.2013, 10:47

Für den Anwalt, der nicht im Termin war? Nee.
liho1982
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#5

25.10.2013, 12:48

Ok, danke. Als nur die 1,3 Verfahrensgebühr, ja? :-)
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Adora Belle
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#6

25.10.2013, 13:38

Ja.
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