Scheidungsantrag zurückgenommen welche Gebühren?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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carrymaus
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#1

16.09.2013, 09:27

Hallo Ihr,

ich hab mal wieder eine Frage, weil ich mir unsicher bin.

Wir haben Scheidungsantrag eingereicht, Termin hat stattgefunden. Im Termin wurde der Scheidungsantrag zurückgenommen (unser Mandant hatte eine Gotteseingebung, dass er den Antrag zurücknehmen sollte). Welche Gebühren rechne ich ab.

Ich denke folgende:

1,3 Verf.
1,2 Term.
Auslagen + Mehrwertsteuer
0,5 GK

Ist das richtig? Ich bin mir total unsicher, ob die AUssöhungsgebühr auch anfällt, weil der Antrag zwar zurückgenommen wurde, aber die Eheleute es trotzdem nicht nochmal versuchen wollen.

Vielen Dank für die Hilfe.

Gruß Carrymaus
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Adora Belle
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#2

16.09.2013, 09:52

Die Aussöhnungsgebühr dürfte nicht angefallen sein. Es klingt ja so, als wärt Ihr eher auch vom Mandanten überrascht worden. Da fehlt es an der anwaltlichen Mitwirkung. Und nach Deinem Vortrag auch daran, dass die eheliche Lebensgemeinschaft eben nicht wieder aufgenommen werden soll.
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lucy1510
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#3

16.09.2013, 10:13

:zustimm

Eine Aussöhnung findet ja nicht statt, daher auch keine Gebühr......
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)

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(ebenfalls Loriot)
carrymaus
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#4

16.09.2013, 10:54

Und die restlichen Gebühren sind so in Ordnung oder ?
Silvi
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#5

28.10.2014, 11:29

ich knüpf mal hier an. Wir haben diesen Fall jetzt auch, nur das die Gegenseite den Antrag eingereicht hatte. Wert ist festgesetzt worden für Scheidung 8.200,00 € und VA 1.000,00 €. Kann ist die Terminsgebühr jetzt nur aus dem Wert 8.200,00 € (Scheidung) ansetzen oder aus 9.200 € (Scheidung + VA)? Über VA ist ja nicht verhandelt worden.
LG Silvi
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#6

28.10.2014, 11:53

Es muss nicht verhandelt werden, es muss nicht verhandelt werden, es muss nicht verhandelt werden. Bitte 100x abschreiben. :wink:

Die TG fällt an, wenn die Sache aufgerufen wird und der RA verhandlungsbereit anwesend ist. (Gerold, Vorbemerkung 3 Rn.29) Weder Verhandeln noch Erörtern noch Antragstellen ist notwendig.
Silvi
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#7

28.10.2014, 15:58

:thx
LG Silvi
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