Sammelthread: Abrechnungsfragen BGH-Urteil vom 07.03.07
- Summerof77
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Oder man läßt die einfach, weil man eben so ein toller Chef ist, unter dem Tisch verschwinden....
Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!
- Summerof77
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Ja, in Fall 2 ist es genauso gewesen, sagt Chef, wir hatten unbedingten Klagauftrag (was soll ich sagen, die Mdtin. ist auch Volljuristin) *scuhlterzuck*
Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!
Hi!
Ich hab jetzt gerade auch so eine Akte auf dem Tisch und werd jetzt irgendwie auch nicht ganz schlaus dem ganzen Anrechnungs-Hin-und-Her.
Also:
Erst wurde außergerichtlich korrespondiert. dann wurde unser Mandant verklagt (im August 07). Wir haben uns bestellt und vor dem Verhandlungstermin nimmt Kläger die Klage zurück.
Was schreibe ich jetzt in den KfA?
1,3 GG
1,3 VG
./. 0,65 GG ??
Oh man, das Leben könnte so einfach sein.
Ich hab jetzt gerade auch so eine Akte auf dem Tisch und werd jetzt irgendwie auch nicht ganz schlaus dem ganzen Anrechnungs-Hin-und-Her.
Also:
Erst wurde außergerichtlich korrespondiert. dann wurde unser Mandant verklagt (im August 07). Wir haben uns bestellt und vor dem Verhandlungstermin nimmt Kläger die Klage zurück.
Was schreibe ich jetzt in den KfA?
1,3 GG
1,3 VG
./. 0,65 GG ??
Oh man, das Leben könnte so einfach sein.
- butterflybabe
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Nein, die Geltendmachung der Geschäftsgebühr hat im KFA nichts verloren. Nur eine evtl. Anrechnung darf man reinschreiben.
In den KFA beantragste du die Festsetzung einer 1,3 VG. Ohne Anrechnung, Denn sonst müsste er Gegner ja weniger erstatten, eingeklagt eurerseits war ja nicht.
Dem Mandanten stellst du eine Rechnugn aus, wie dus beschrieben hast. Dem Mdt kannst du dann die Zahlung der Gegenseite erstatten. Er zahlt also nur die 0,65 Geschäftsgebühr
In den KFA beantragste du die Festsetzung einer 1,3 VG. Ohne Anrechnung, Denn sonst müsste er Gegner ja weniger erstatten, eingeklagt eurerseits war ja nicht.
Dem Mandanten stellst du eine Rechnugn aus, wie dus beschrieben hast. Dem Mdt kannst du dann die Zahlung der Gegenseite erstatten. Er zahlt also nur die 0,65 Geschäftsgebühr
jetzt muss ich auch nochmal mit dem Thema anfangen, so ganz hab ichs noch nich verstanden
waren außergerichtlich tätig, haben klage eingereicht, Mediationsverfahren mit Einigung. Soll jetzt einen Kfb machen. Wobei im Urteil steht, kosten werden gequotelt, kosten der Einigung werden gegeneinander aufgehoben.
WErt: 13.800,00 €
1,3 VG
abzügl. 0,65 GG
1,2 TG
1,0 EG
Post
MWst
GK
is das so richtig? die 20,00 € Auslagen von der GG fallen dann unterm Tisch?
Danke, aber irgendwie will das nich so recht in mein Hirn
waren außergerichtlich tätig, haben klage eingereicht, Mediationsverfahren mit Einigung. Soll jetzt einen Kfb machen. Wobei im Urteil steht, kosten werden gequotelt, kosten der Einigung werden gegeneinander aufgehoben.
WErt: 13.800,00 €
1,3 VG
abzügl. 0,65 GG
1,2 TG
1,0 EG
Post
MWst
GK
is das so richtig? die 20,00 € Auslagen von der GG fallen dann unterm Tisch?
Danke, aber irgendwie will das nich so recht in mein Hirn
ME muss man dann nicht anrechnen - habe aber seit gestern das Urteil s.u. nicht noch einmal durchgelesen.
Kammergericht Beschl. v. 17.7.2007 - 1 W 256/0
Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr ist im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die Geschäftsgebühr (voll) im Urteil tituliert ist oder die außergerichtliche Zahlung unstreitig ist.
Kammergericht Beschl. v. 17.7.2007 - 1 W 256/0
Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr ist im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die Geschäftsgebühr (voll) im Urteil tituliert ist oder die außergerichtliche Zahlung unstreitig ist.