Terminsgebühr außergerichtlich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
La Mamma
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#1

28.08.2013, 23:39

Wie rechne ich ab?
Außergerichtliche Verhandlung. Gescheitert. Klageerhebung durch Gegenseite.

GG 2300, 1,3
TG 3104, 1,2 für außergerichtliche Verhandlung
VG 3100 mit 0,65
TG 3104, 1,2 für Gerichtstermin (RA-Micro setzt hier ne Obergrenze beim Streitwert)

Mir scheint es möglich. Ist jemand andrer Meinung?
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niva
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#2

29.08.2013, 08:26

Du bekommst außergerichtlich keine Terminsgebühr, die außergerichtlichen Verhandlungen sind durch die Geschäftsgebühr bereits voll abgegolten.
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gkutes

#3

29.08.2013, 12:06

das sieht man auch schon an den Nummern. Eine 3xxx kann vorgerichtlich nicht entstehen
La Mamma
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#4

29.08.2013, 13:09

Natürlich kann man außergerichtlich eine Terminsgebühr verlangen, soweit die Verhandlung dazu dienen soll, eine Klage zu vermeiden und Klageauftrag vorliegt. Steht sogar in der RVG.
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Frau Cindy
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#5

29.08.2013, 13:22

Dann entsteht die Terminsgebühr aber bereits im Rahmen des Klageauftrages und damit nicht mehr im Rahmen einer außergerichtlichen Tätigkeit.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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Adora Belle
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#6

29.08.2013, 13:27

Dann wäre dafür aber daneben eine 0,8 VG entstanden. TG neben GG geht nicht. Und zwei TGen in einem Verfahren geht schon zweimal nicht.
blondtiger
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#7

29.08.2013, 13:29

TG neben GG geht, hat sogar mal der BGH beschlossen.
TG ist meines Erachtens entstanden
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#8

29.08.2013, 13:32

Dann poste hier bitte mal die Entscheidung blondtiger. Denn das wäre mir auch absolut neu, dass eine Gebühr aus Teil 3 neben einer Gebühr aus Teil 2 des RVG abgerechnet werden kann.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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niva
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#9

29.08.2013, 13:32

ich stimme Cindy und Adora Belle zu. die BGH-Entscheidung müsste auch genau das zum Gegenstand haben, von der ich denke, dass du die meinst, blondtiger. :wink:
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#10

29.08.2013, 13:35

Urteil: IX ZR 215/05
Verkündet am:
8. Februar 2007
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