Erstattungsfähigkeit Reisekosten der Partei

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Luni2801
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 29
Registriert: 14.02.2011, 16:46
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

27.08.2013, 16:56

Hallöchen,

ich habe eine kurze Frage: Dass die Reisekosten einer Partei zum Gerichtstermin, ganz gleich ob das pers. E. angeordnet ist oder nicht, erstattungsfähig sind, steht außer Frage. Da gibt es ja super viele interessante Sachen hier auf FoReNo. Nun zu meiner Frage: Wie verhält es sich denn, wenn die persönlich geladene Beklagte ihren Ehemann zu dem 400 Kilometer vom Wohnort entfernten Gericht schickt, dies gleich zweimal, wofür diese 400,00 EUR beansprucht. Kennt jemand eine Entscheidung, dass dies nicht zu Lasten der GEgenseite gehen kann.

Ich danke euch schon mal für eure Hilfe und wünsche einen schönen Feierabend. :wink1
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17688
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

27.08.2013, 18:08

War das persönliche Erscheinen der Ehefrau angeordnet unter der Maßgabe, dass sie auch einen Bevollmächtigten entsenden kann?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Luni2801
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 29
Registriert: 14.02.2011, 16:46
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#3

27.08.2013, 20:17

Da schau ich morgen mal in der Akte nach. Ich bin mir aber fast sicher, dass es angeordnet worden war, ohne dass extra der Hinweis auf einen Bevollmächtigten erfolgte.
Randfichte72
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1300
Registriert: 13.01.2009, 14:50
Beruf: Reno-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Lüneburger Heide

#4

27.08.2013, 23:42

Wofür sind die 400 Euro denn angefallen? Kannst Du die geltend gemachten Fahrtkosten einstellen? Ist Verdienstausfall geltend gemacht worden, welche Höhe? Übernachtung?
Wie von Anahid geschrieben, ist es wichtig, ob das persönliche Erscheinen der Frau angeordnet war. Wenn sie keinen Bevollmächtigten entsenden kann, lässt das schon ganz andere Argumente zu.
Antworten