Guten Morgen zusammen,
ich brauch mal wieder eure HILFE!
Wir haben einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Es erging ein stattgegebender Beschluss. Daraufhin legte die Gegenseite Widerspruch ein. Es kam zur mündlichen Verhandlung, in der am Ende der gegnerische Anwalt verkündete, dass er nicht aufgetreten ist. Es erging ein Versäumnisurteil. Dagegen legte die Gegenseite Einspurch ein. Es fand wieder eine mündliche Verhandlung statt. Und am Ende erging ein Urteil, dass das VU aufrechterhalten bleibt. Zusammengefasst:
eV., Beschluss, Widerspruch, mdl.Verh., VU, Einspruch, mdl.Verh. Urteil
Welche Gebühren kann ich ansetzen? Ist es durch den Einspruch und die 2. mdl.Verhandlung zum Hauptsacheverfahren gekommen? Bekomme ich dann 2 VG oder ist es immer noch ein Verfahren?
Vielen Dank für eure Hilfe!!!
LG aus Düsseldorf
einstweilige Verfügung, Beschluss, Widerspruch, VU, Urteil
- Anahid
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Als Hilfe: Es ist immer noch ein Verfahren.
Und ansonsten mach doch mal einen Berechnungsvorschlag über den man dann diskutieren kann![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
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Dankeschön!!!
Nur für meine Logik jetzt, wann wäre dann ein Hauptverfahren. Ich dachte, indem wir zum 2ten Mal verhandelt und nun noch ein Urteil bekommen haben, wäre das das Hauptverfahren.
LG
Nur für meine Logik jetzt, wann wäre dann ein Hauptverfahren. Ich dachte, indem wir zum 2ten Mal verhandelt und nun noch ein Urteil bekommen haben, wäre das das Hauptverfahren.
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- Anahid
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Eine einstweilige Verfügung regelt den Zustand nur für einen bestimmten Zeitraum (6 Monate). Wenn der Zustand dauerhaft geregelt werden soll, muss Klage erhoben werden (Hauptsacheverfahren).
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