Wir haben Klage eingereicht. Der Gegner reicht vor der mündlichen Verhandlung Widerklage ein, diese wird anhängig, jedoch nicht zugestellt, sonach nicht rechtshängig.
Im Termin wurde bezüglich des rechtshängigen Anspruchs ein Vergleich geschlossen (Beklagter hat die Kosten zu tragen).
Der Mehrwert des Vergleichs wurde seitens des Gerichts auf EUR 50.000,00 festgesetzt (Wert der Widerklage). Die Widerklage wird aber in dem Vergleich nicht erwähnt, nur im Bezug auf den Mehrwert.
Kann ich jetzt bei der Kostenfestsetzung die 0,8 Verfahrensgebühr aus EUR 50.000,00 gem. Nr. 3101 festsetzen lassen? Ist hier ein Prozessrechtsverhältnis entstanden?
Hat von euch jemand eine Idee hierzu bzw. Denkanstöße?
Vielen Dank schon mal im Voraus
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