Abrechnung nicht rechtshängiger Ansprüche/PKH

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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wirbelwind1977
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#1

24.07.2013, 16:42

Hallo Ihr Lieben,

folgender Sachverhalt:

Wir: Kläger
Klage i.H.v. 5.001,00 €
Telefonat mit Gegner
gerichtlich protokollierter Vergleich mit Schlusstext
"Der Streitwert des Rechtsstreits beläuft sich auf 5.001,00 € und der Streitwert des Vergleiches auf 10.000,00 € (den Rechtsstreit übersteigend um 4.999,00 €)"
"Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme dieses Vergleichs trägt der Beklagte"

Ich muss hier nun

- PKH-Vergütungsantrag
- KFB nach § 126 ZPO

machen.

Ich bin mir nicht sicher, ob ich hier wie folgt abrechnen kann:

PKH-Abrechnung
Gegenstandswert: 5.001,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 49, Nr. 3100 VV RVG 139,40 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,3 aus Wert 10.000,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 4.999,00 €
0,8 Verfahrensgebühr, § 49 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 175,20 €
Gegenstandswert: 5.001,00 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 49 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 225,00 €
Gegenstandswert: 4.999,00 €
1,5 Einigungsgebühr § 49, Nr. 1000 VV RVG 138,00 €
- Obergrenze § 15 III RVG 1,5 aus Wert 10.000,00 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 5.001,00 €
1,2 Terminsgebühr § 49, Nr. 3104 VV RVG 270,00 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 947,60 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 967,60 €

Bitte helft mir :cry:
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#2

24.07.2013, 17:07

Wenn für den Mehrwert keine PKH bewilligt ist, dann gibts dafür auch nix aus der Staatskasse. Von dort also 1,3 VG, 1,2 TG und 1,0 EG aus 5.001 EUR.

Da der Beklagte nur die Kosten des Rechtsstreites trägt, aber ausdrücklich nicht die des Vergleichs, können zur Festsetzung m.E. nur angemeldet werden die 1,3 VG und die 1,2 TG aus 5.001 EUR.

Alles andere trägt der Mandant.
wirbelwind1977
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#3

24.07.2013, 17:16

:thx
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