Bußgeldsache Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Lotte94
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#1

18.03.2010, 12:36

Hallöchen, ich habe mal wieder ein Problemchen:
Wir haben einen Mandanten in einem Bußgeldverfahren vertreten. Zuerst Verwaltungsbehörde, dann vor dem AG. Termin fand statt. Im Termin konte erreicht werden, dass das Fahrverbot gegen Verdopplung der Geldbuße (480,00 €) in Wegfall kam.
Meine Abrechnung sieht bisher so aus:
5100 85,00 €
5103 135,00 €
5109 135,00 €
5110 215,00 €
Meine Frage nun, bekommen wir noch etwas für den Wegfall des Fahrverbots, was ja sehr wichtig war. Oder kann man die Verfahrensgebühr 5109 um einen gewissen Prozentsatz erhöhen?????
DANKE für eure Antworten!
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Kleine Zuckerfee
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#2

18.03.2010, 12:41

Nach meinem Kenntnisstand ist für ein drohendes Fahrverbot ein Aufschlag von 25 % gerechtfertigt. Hat bislang auch jede RS anstandslos übernommen.
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Grübchen
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#3

18.03.2010, 12:42

Da zicken die Vers. falls du mit einer abrechnest, aber Du hast Recht du erhöhst und begründest dann die Erhöhung damit, dss der Mandant zB vielleicht den Führerschein brauchte für die Arbeit.
LG Grübchen
Lotte94
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#4

18.03.2010, 12:45

Ich erhöhe dann aber nur die 5109 um die 25 % oder???
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Ayla
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#5

17.07.2013, 10:20

Ich schließe mich mal mit meiner Frage hier an, da es gut dazu passt:

Wir haben Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt und beantragt, das Verfahren einzustellen bzw. hilfsweise das Fahrverbot in Wegfall zu bringen. Daraufhin wurde der bisherige Bußgeldbescheid abgeändert. Die geldbuße wurde erhöht und das Fahrverbot ist weggefallen. Gegen diesen Bußgeldbescheid wird nun nichts mehr unternommen.

Kann ich gem. Nr. 5115 (1) Nr. 3 VV RVG eine zusätzliche Gebühr nehmen?

5115
Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
3.der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird.

Lieben Dank im Voraus!

LG Ayla
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Adora Belle
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#6

17.07.2013, 10:44

Ja, ist doch haargenau Dein Fall. Warum zweifelst Du?
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Ayla
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#7

17.07.2013, 10:47

Weil ich noch nie was mit OWi-Sachen zu tun hatte :pfeif Wollte mir nur noch mal eine fachkundige Bestätigung holen :D

Besten Dank!
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Sabbi
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#8

17.07.2013, 11:48

Ich würde die Gebühr Nr. 5103 noch um 30 % erhöhen.
Vgl. auch Norbert Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, 3. Auflage, Seite 1173
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