Klagerücknahme/Erledigterklärung - Wer trägt Kosten?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
granja

#1

08.10.2007, 20:07

Hallo Leute,

ich bin ja leider keine gelernte RA-FA... und meine Chefs mag ich derzeit auch nicht deswegen nerven.

Ein Mandant von uns hatte eine Verbindlichkeit gegenüber jemandem. Die Forderung ist zwischenzeitlich bezahlt worden. Klage wurde ihm zugestellt, nun beantragt der Kläger folgendes:

"werden folgende Anträge gestellt:

1. Der Rechtsstreit wird für erledigt erklärt.
2. Es wird im schriftlichen Verfahren nach §§ 128 Abs. 2, 495 a ZPO entschieden, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des Streitwertes gesetzlich zulässig ist.
3. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die beklagte Partei.

Begründung:

Zutreffender hat der Beklagte am 20.07.2007 die gesamte Mahnbescheidsforderung an die Klägerin gezahlt. Die Zahlung erfolgte aber ohne Angabe der Versicherungsscheinnummer, sondern unter Angabe des Geschäftszeichens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, so dass eine Zuordnung erst nach einer Mitteilung des Beklagten sowie Vorlage des Kontoauszugs erfolgen konnte.

Zwischenzeitlich hatte die Klägerin den Zahlungseingang mangels Zuordnung auf einem Asservatenkonto verbucht.

Die Klägerin wäre bereit, die Klage zurückzunehmen unter der Voraussetzung, dass der Beklagte versichert, keinen Kostenantrag zu stellen.

Es wird daher gebeten, eine Stellungnahme des Beklagten hierzu einzuholen."


Wie gesagt, die Forderung wurde beglichen.
Unserem Mandanten sind bisher noch keine Kosten entstanden, noch hat er uns damit nicht beauftragt (er ist halt langjähriger Mandant, da gibt man halt einige Auskünfte ohne Abrechnung). Nur sieht er es nicht ein, dass ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Immerhin kann die Klagepartei ja auch, wenn schriftliches Verfahren angeordnet wird, z. B. auch zusätzlich die 1,2 Terminsgebühr in einem KFA geltend machen.

Wie kann man es formulieren bzw. auf welcher Grundlage ist man nicht dazu verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Immerhin hätte die Klägerin ihre Zahlungseingänge ordentlicher prüfen können und nicht einfach auf ein Anderkonto erstmal "abstellen" dürfen, um die Kostenminderungspflicht (besteht die überhaupt noch? kann man das hier auch vorbringen?) zu erfüllen.

Gibt es einen Unterschied zwischen Erledigterklärung und Klagerücknahme?
Sicher doch, soweit mir bekannt ist, trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, wenn er die Klage zurück nimmt (stimmt doch, oder?)
Wie schaut es da mit der Erledigterklärung aus? Stehen da die Chancen gut, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen???

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen hier etwas gescheits zu formulieren? Vielleicht hat ja jm. sogar nen Standardtext für sowas...

Viele Grüße,
Heidi
Zuletzt geändert von granja am 08.10.2007, 20:26, insgesamt 1-mal geändert.
Gast

#2

08.10.2007, 20:21

Hallo,

sag mal kannst Du den nachweisen, dass vor Klageeinreichung die Rechnung beglichen wurde???

Also ich würde das Gericht anschreiben und diesem dann mitteilen, dass Zahlung geleistet wurde (am besten mit Datum), aber bei der Überweisung nicht aufgefallen ist, dass die falsche Schadensnummer angegeben wurde. Du bist der Meinung, dass bei genauer Überprüfung des Klägers eine Klageeinreichung nicht notwenig gewesen wäre.

Bezüglich der Gerichtskosten bin ich nicht ganz sicher, werde da aber noch genau nachvorschen und sag dir dann Bescheid.

Klagerücknahme geht nur, wenn die Klage noch nicht zugestellt war. Eine Erledigungserkärung wird notwenig, wenn die Klage schon zugestellt wurde.
granja

#3

09.10.2007, 06:26

hallo melanie,

ja, nachweisen kann man es, dass vor klageeinreichung die forderung beglichen wurde. wie du schreibst, klageeinreichung wäre daher nicht nötig gewesen.

danke, dass du nochmal nachschauen und mir dann bescheid geben willst!!!!!
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Schlaubi wieder da
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#4

09.10.2007, 08:22

Also ich würde es auf eine Erledigungserklärung ankommen lassen.

Da die falsche Schadennummer bei der Überweisung angegeben wurde, ist es nicht zumutbar, die Zahlung richtig zuzuordnen und m. E. nach die Klage daher gerechtfertigt.
Bei einer Erledigungserklärung muss der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werden, nicht alles erledigt erklären. Denn dann erklärt man nur die Klageforderung zu Ziffer 1. für erledigt, was die Forderung anbetrifft. Die Ziffern 2., 3. usw. bleiben unberührt und daher kann beantragt werden, die Kosten des Rechtsstreites der Beklagten aufzuerlegen, da die Klageforderung erst im Laufe des Rechtsstreites beglichen wurde. Dann bleibt ihr nicht auf den Kosten sitzen.
Geldmangel ist die Wurzel allen Übels.

Es gibt einen Sinn für die Moral, und es gibt einen Sinn für die Unmoral. Die Geschichte lehrt uns, dass der Sinn für die Moral uns befähigt, das Moralische zu erkennen und zu meiden, und dass der Sinn für die Unmoral uns befähigt, das Unmoralische zu erkennen und zu genießen.
StineP

#5

09.10.2007, 08:24

Wie kann man es formulieren bzw. auf welcher Grundlage ist man nicht dazu verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Immerhin hätte die Klägerin ihre Zahlungseingänge ordentlicher prüfen können und nicht einfach auf ein Anderkonto erstmal "abstellen" dürfen, um die Kostenminderungspflicht (besteht die überhaupt noch? kann man das hier auch vorbringen?) zu erfüllen.

Formulieren kann ich dir das nicht.

Ich meine, dass du dich im Grunde nur auf die Kostenanträge stürzen solltest. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Gericht euch die Kosten auferlegt. Genauso wie bei der Klagrücknahme dürfte die Kostenfrage den Kläger betreffen.

Gibt es einen Unterschied zwischen Erledigterklärung und Klagerücknahme? Von den Gerichtskosten her eigentlich nicht. Allerdings zu den Kostenanträgen. Nimmt der Kläger die Klage zurück, kann die Gegenseite sofort Kostenanträge stellen. Wird der Rechtsstreit erledigt erklärt, einigt man sich meist auf Verzicht der Kostenanträge. Die Chancen stehen wohl 50/50, wie das Gericht entscheidet. In diesem Fall würde ich aber wie du argumentieren. Es gibt eine Kostenminderungspflicht, die der Kläger nicht nachgekommen ist.
Bei beiden fällt 1 Gerichtsgebühr an.
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#6

09.10.2007, 08:27

Stine, was Erledigungserklärung bedeutet, habe ich oben geschrieben.
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#7

09.10.2007, 08:31

also ich sehe das so wie Schlaubi
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#8

09.10.2007, 08:36

Merci Chérie :)
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#9

09.10.2007, 08:47

:flirt :wink2
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