§ 169 VwGO betr. KFB, Beschwerde, Kostenrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Randfichte72
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#1

03.07.2013, 14:11

Guten Tag,

ich habe folgende Akte, zu der ich Hilfe brauche:
Die Gegenseite hat beim Verwaltungsgericht beantragt, dass dieses aus dem KFB die ZV einleitet gegen unseren Mandanten, § 169 VwGO (die Mdtin der Gegenseite ist eine Stadt). Wir haben uns legitimiert und eine Stellungnahme geschrieben. Beschluss erging zugunsten Gegenseite. Wir haben dagegen Beschwerde eingelegt. Diese wurde abgewiesen. Beschwerdewert habe ich.

KR für Beschwerde 0,5 3500 VV RVG, Auslagen und Mwst.

Und für Antrag I, § 169 VwGO, 3309 VV RVG, Auslagen und Mehrwertsteuer nach dem Wert des KFB? Oder liege ich falsch? Danke für Eure Antworten!

Eure Randfichte
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Tash
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#2

03.07.2013, 15:28

Nur zum Verständnis... Habt ihr dann ein Rechtsmittel gegen den KFB eingelegt oder wie ist das zu verstehen? :kopfkratz
Was der Sonnenschein für die Blumen ist, das sind lachende Gesichter für die Menschen.
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#3

03.07.2013, 15:33

Nein, es gibt einen KFB, unser Mdt. müsste zahlen. Da die Gegenseite aber eine Stadt vertritt, ist das beim Verwaltungsgericht so, dass sie keine vollstreckbare Ausfertigung bekommen und nicht selbst vollstrecken kann, sondern dies bei Gericht beantragt. Das Gericht schickt dann den GVZ los. Also 3309 VV RVG fällt schonmal bei der Gegenseite nicht an. Der GA hat einen entspr. Antrag gestellt, dass das Gericht loslegt und die ZV einleitet. Den haben wir bekommen und dazu Stellung genommen und das Gegenteil beantragt. Es ist ein Beschluss ergangen, dass ZV laufen soll, dagegen haben wir Beschwerde eingelegt. Diese wurde abgewiesen.

Ich weiss nun nicht, ob ich für den SS im Verfahren § 169 VwGO eine Gebühr bekomme? Welche?
3309 VV RVG wohl kaum, 1,3 Verfahrensgebühr???
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Tash
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#4

03.07.2013, 15:45

Dann würde ich nach Nr. 2300 VV RVG abrechnen.
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#5

03.07.2013, 16:58

Aber es ist doch gerichtlich gewesen.
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Tash
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#6

04.07.2013, 08:40

Achso Entschuldigung ich habe mich verlesen. Ich dachte es wurde gegenüber der Verwaltungsbehörde Stellung genommen. Ja dann fällt eine Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG an:

Ist der Rechtsanwalt des Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigter in einem vor dem Verwaltungsgericht Rechtsstreit tätig, so entstehen Gebühren nach Teil 3 VV RVG.
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