ich muss wieder um Hilfe bitten!
![Traurig :(](./images/smilies/icon_sad.gif)
Vollstreckungsbescheid lag uns vor, wir haben die Gegenseite zur Zahlung aufgefordert bzw. Ratenzahlung vereinbart. Einige Raten hat er gezahlt. Abgerechnet haben wir:
0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 (= 90,30 €)
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000
aus 4.600,- €
Die Rechnung hat unsere Mandantin beglichen. Jetzt wollen wir die ZV einleiten, weil die Gegenseite keine Raten mehr leistet.
Meine Frage:
Eine weitere 0,3 VG aus 3.263,- € (= 65,10 €) darf ich für den ZV-Auftrag nicht abrechnen, darf aber die erste Gebühr aus dem höheren Gegenstandswert (siehe oben) eintreiben lassen. Unsere Mandantin bekommt dann auch keine Schlussrechnung mehr von uns, sondern die erste Rechnung reicht hier für die ZV aus. In der ersten Rechnung steht allerdings nur „Androhung der ZV“ drin und nicht „ZV-Auftrag“, ist das egal?
Stimmt das so? Sorry, nicht lachen, aber ich habe zum ersten Mal so einen Abrechnungsfall vorliegen. Danke…
lg