einstweilige Anordnung - Anrechnung Geschäftsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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SandraS77
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#1

02.07.2013, 15:56

Hallo an alle!

Wir waren hier bezüglich Kindesunterhalt zunächst außergerichtlich tätig und haben hierfür eine 1,3 Geschäftsgebühr gegenüber unserer Mandantin abgerechnet, die diese auch gezahlt hat.

Dann sind wir bezüglich des Unterhalts einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und VKH beantragt, welche auch bewilligt wurde. Es erging nach schriftlicher Anhörung ein Beschluss, mit dem der Gegner zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet wurde. Der Gegner hat sodann beantragt, diesen Beschluss aufzuheben und einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Termin fand statt und Beschluss wurde aufrechterhalten. Es ist jetzt noch nicht klar, ob ein Hauptsacheverfahren angestrebt wird.

Nun mein Problem: Die Geschäftsgebühr für unsere außergerichtliche Tätigkeit wäre ja auf alle Fälle in einem Hauptsacheverfahren anzurechnen. Wenn ein solches jetzt nicht stattfindet, muss ich diese im eA-Verfahren anrechnen? Wenn ja, wie? Ziehe ich einfach die Zahlung der Mandantin komplett ab oder nur den anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr.

Ich habe kein Ahnung und brauche dringend Eure Hilfe. :oops:
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Tash
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#2

02.07.2013, 16:33

Der Anspruch auf Zahlung der Geschäftsgebühr richtet sich allein gegen den Mandanten. Der Anspruch auf Zahlung der Verfahrensgebühr richtet sich gegen die Staatskasse.

Das habe ich dazu gefunden.

Wenn nun allerdings eine Kostenfestsetzung gegen die Gegenseite beantragt wird, muss die Geschäftsgebühr zur Hälfte angerechnet werden. (Die Differenz trägt die Mandantin selber.)

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen.
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SandraS77
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#3

02.07.2013, 16:52

@ Tash: Vielen Dank für die schnelle Antwort. Aber verstehen kann ich sie nicht. Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass die seitens der Mandantin gezahlte Geschäftsgebühr gegenüber der Staatskasse einfach außer acht gelassen werden kann. Es müssen doch auch Vorschüsse angegeben werden. Und würde ich gegenüber der Mandantin abrechnen, müsste ich doch auch eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vornehmen.
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Adora Belle
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#4

02.07.2013, 17:19

Wenn die GG über denselben Gegenstand angefallen ist, dann ist auch anzurechnen. Es wird auf die nächste anfallende VG angerechnet, egal ob das im eA-Verfahren oder im Hauptsache-Verfahren ist.
SandraS77
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#5

02.07.2013, 17:24

Es ging sowohl außergerichtlich um Kindesunterhalt als auch im eA-Verfahren, jedoch war der Streitwert im eA-Verfahren etwas niedriger, weil dort nur der Mindestunterhalt geltend gemacht wurde.

Wie ist das in der Kostenfestsetzung gegenüber dem Gegner? Ich bin der Meinung, dass dort nicht angerechnet werden muss, da ja auch keine Geltendmachung der Geschäftsgebühr im eA-Verfahren erfolgte. Sehe ich das richtig?
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#6

02.07.2013, 17:28

Jep, siehst Du richtig.

Wenn der SW geringer war, wird auch nur die GG aus dem geringeren Wert angerechnet.
SandraS77
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#7

02.07.2013, 17:34

Vielen Dank!
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