Kostenfestsetzungsantrag bei Kostenaufhebung?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
suitan
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#11

22.06.2012, 12:00

Vielen Dank für euere Hilfe :wink1 :lol:
Michaela_R
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#12

26.06.2013, 11:43

Ich habe einen ähnlichen Fall und bin mir gerade echt unschlüssig. Wir sind Kläger und haben die vollen 3,0 GK eingezahlt. Es wurde im Termin ein Vergleich geschlossen. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten selbst. -> Klar.
Die GK sinken auf 1,0. -> Auch klar.

Jetzt wird es für mich schwieriger.

Entweder stellen wir jetzt einen KfA über die nicht verbrauchten GK oder eben nicht.

Die Frage ist doch, ob wir vom Gericht 2,0 oder 2,5 GK wieder bekommen. Wenn wir 2,0 erstattet bekommen, müssen wir die GK festsetzen lassen, ganz klar und wenn 2,5 dann nicht. Aber woher weiß ich, wie das Gericht vorgeht? Behält das Gericht die 1,0 GK und sagt sich, so haben die ihre Kosten immerhin schonmal oder erstattet das Gericht die vollen 2,5 GK, weil uns das zusteht?

Ich weiß, dass das bestimmt eine der einfachsten Festsetzungen ist :oops:, aber wir haben viel mit Arbeitsrecht, wodurch diese Fragestellung bei Vergleich dort irrelevant ist.
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Frau Cindy
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#13

26.06.2013, 11:59

Ihr bekommt 2,0 Gebühren zurück und müsst den Rest festsetzen lassen.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
Michaela_R
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#15

02.07.2013, 11:29

:thx
sasasen01
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#16

16.05.2014, 17:00

Hallo Ihr Lieben,

ich muß mich an dieses Thema mal anhängen und hoffe, Ihr könnt mir helfen.

Wir haben folgenden Fall:

Wir vertreten eine Bauherrengemeinschaft (bestehend aus 8 Miteigentümern) gegen eine zahlungsunwillige Pächterin einer Immobilie.

Wir haben Klage eingereicht und uns nun verglichen, die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Ich habe jetzt Kostenausgleichungsantrag wegen der Gerichtskosten gestellt.

Mein Chef meinte jetzt, das wäre wahrscheinlich nicht richtig, und zwar aus folgendem Grund:

Er meint, da auf unserer Seite die Anwaltskosten ja deutlich höher wären als bei der Gegenseite (wir berechnen bei der GG und der VG ja die Erhöhungen wegen 8 Auftraggebern) wäre die Gegnerin wohl wegen der auf unserer Seite viel höheren Gebühren auch zur Erstattung der Hälfte dieser Gebühren verpflichtet und nicht nur für die hälftigen Gerichtskosten.

Also jetzt nur zum Beispiel:

Bei unserer Partei (den Klägern) sind 8.000,00 Euro Gebühren entstanden, bei der Beklagten 2.000,00 Euro.

Mein Chef meint jetzt, daß man diese beiden Beträge zusammenaddieren müßte, also 10.000,00 Euro, und davon jeder die Hälfte tragen müßte und dann natürlich noch jeder die hälftigen Gerichtskosten.

Ich verstehe, was er meint, bin aber trotzdem der Meinung, daß es falsch ist, habe das so auch noch nie gehört.

Sehe ich es richtig, daß bei Kostenaufhebung jeder seine Anwaltskosten selbst zu tragen hat (egal, wie hoch sie sind) und wirklich nur die Gerichtskosten ausgeglichen werden?

Wäre sehr nett, wenn Ihr mir helfen könntet, ich weiß gar nicht, wie Cheffe jetzt auf diese Idee gekommen ist, wir haben das jahrelang anders gemacht. :-|
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#17

16.05.2014, 18:10

Wo hat denn Dein Cheffe diese Weisheit her? :shock: Das ist ja unglaublich!


Kosten gegeneinander aufgehoben heißt - so schon gefühlte 1000 Freds in diesem Forum - dass die GERICHTSkosten geteilt werden und die ANWALTSkosten (= außergerichtliche Kosten) jede Partei selbst trägt. Die Kostenhöhe ist dabei völlig irrelevant. :roll:
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#18

16.05.2014, 18:31

Erst einmal vielen Dank für die superschnelle Antwort.

Woher er das auf einmal hat frage ich mich ehrlich gesagt auch, ist ihm heute nacht so nebenbei eingefallen, daß das doch eigentlich so sein müßte. War die letzten 18 Jahre keine Rede davon. :D

Aber erschreckend, wie leicht er einen mit so einem Unsinn verunsichern kann, dachte schon, ich hätte die letzten Jahre nichts auf die Reihe bekommen ... :wink1
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#19

16.05.2014, 18:36

Nee, keine Bange, an dieser Konstellation hat sich nix geändert - alles gut! :wink:
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#20

16.05.2014, 22:23

Es gibt sogar im Gesetz eine Erklärung, was der Begriff "Kosten gegeneinander aufgehoben" bedeutet, nämlich in § 92 I 2 ZPO:
§ 92
Kosten bei teilweisem Obsiegen

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
Da hätte Dein Chef sich eben nicht auf die Kostenregelung im Vergleich einlassen dürfen, wenn er sie für ungerecht hält. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist sie bindend.
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