Hallo liebe Leute,
ich muss wieder um Hilfe bitten! Folgendes:
Vollstreckungsbescheid lag uns vor, wir haben die Gegenseite zur Zahlung aufgefordert bzw. Ratenzahlung vereinbart. Einige Raten hat er gezahlt. Abgerechnet haben wir:
0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 (= 90,30 €)
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000
aus 4.600,- €
Die Rechnung hat unsere Mandantin beglichen. Jetzt wollen wir die ZV einleiten, weil die Gegenseite keine Raten mehr leistet.
Meine Frage:
Eine weitere 0,3 VG aus 3.263,- € (= 65,10 €) darf ich für den ZV-Auftrag nicht abrechnen, darf aber die erste Gebühr aus dem höheren Gegenstandswert (siehe oben) eintreiben lassen. Unsere Mandantin bekommt dann auch keine Schlussrechnung mehr von uns, sondern die erste Rechnung reicht hier für die ZV aus. In der ersten Rechnung steht allerdings nur „Androhung der ZV“ drin und nicht „ZV-Auftrag“, ist das egal?
Stimmt das so? Sorry, nicht lachen, aber ich habe zum ersten Mal so einen Abrechnungsfall vorliegen. Danke…
lg
Abrechnung ZV
- Anahid
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Wenn der Schuldner aufgrund einer Vollstreckungsandrohung Raten zahlt und diese dann einstellt, hat er die weitere ZV selbst veranlasst. Von daher würde ich durchaus eine weitere VG für den ZV-Auftrag abrechnen und auch ins Forderungskonto einbuchen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Ok, danke Dir. Dann sollte ich das einfach mal versuchen. Mal schauen, was passiert.
EDIT: Ich habe gerade in einem anderen Forum gelesen, dass ich die Gebühr für den ZV-Auftrag wirklich nochmal abrechnen darf, wenn der Schuldner nach der ZV-Androhung Teilzahlungen geleistet hat.
EDIT: Ich habe gerade in einem anderen Forum gelesen, dass ich die Gebühr für den ZV-Auftrag wirklich nochmal abrechnen darf, wenn der Schuldner nach der ZV-Androhung Teilzahlungen geleistet hat.
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So … habe heute eine Antwort des Gerichtsvollziehers bekommen. Er moniert die Gebühr für die Vollstreckungsandrohung. Im RVG-Kommentar habe ich aber folgendes gelesen:
„Bleibt die unter Androhung von ZV-Maßnahmen erfolgte Zahlungsaufforderung des vom Gläubiger beauftragten Anwalts ohne Erfolg, so stellt der anschließend erteilte Vollstreckungsauftrag mit dem Aufforderungsschreiben eine Angelegenheit dar.“
Dann kann ich doch für meinen Fall sagen:
Bleibt die unter Androhung von ZV-Maßnahmen erfolgte Zahlungsaufforderung des vom Gläubiger beauftragten Anwalts MIT Erfolg (Ratenzahlungen), so stellt der anschließend erteilte Vollstreckungsauftrag mit dem Aufforderungsschreiben NICHT eine Angelegenheit dar.
Oder mache ich es mir hier einfach zu einfach? Wer hilft mir bitte?
„Bleibt die unter Androhung von ZV-Maßnahmen erfolgte Zahlungsaufforderung des vom Gläubiger beauftragten Anwalts ohne Erfolg, so stellt der anschließend erteilte Vollstreckungsauftrag mit dem Aufforderungsschreiben eine Angelegenheit dar.“
Dann kann ich doch für meinen Fall sagen:
Bleibt die unter Androhung von ZV-Maßnahmen erfolgte Zahlungsaufforderung des vom Gläubiger beauftragten Anwalts MIT Erfolg (Ratenzahlungen), so stellt der anschließend erteilte Vollstreckungsauftrag mit dem Aufforderungsschreiben NICHT eine Angelegenheit dar.
Oder mache ich es mir hier einfach zu einfach? Wer hilft mir bitte?
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Nö...genau so sehe ich das auch. Denn wäre der Fall anders, Du hättest ZVA erteilt und der Schuldner dann Ratenzahlungen angeboten, diese dann nicht eingehalten und Du hättest nochmal ZVA erteilen müssen, hättest Du die Gebühr ja auch 2 x verdient.
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