...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Pinguin
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#1
26.06.2013, 08:20
Hallo zusammen,
ich steh grad voll aufm Schlauch...
Unser Mandant hat gemeint er muss uns das Mandant entziehen und an seinen Cousin übergeben...jetzt soll ich folgendes abrechnen:
Es geht um Kindesunterhalt. Die Gegenseite hat Antrag auf Kindesunterhalt mit VKH eingereicht, wurde uns zugestellt und wir haben dann im Einvernehmen mit der Gegenseite das Ruhen des Verfahrens angeordnet, da wir uns in außergerichtlichen Verhandlungen befunden haben. Wir haben dann 4 mal die Frist zur Stellungnahme zum VKH-Antrag verlängert (nächste Frist läuft am 01.07. ab und die betrifft uns ja jetzt schon nicht mehr) und weiterhin mit der Gegenseite außergerichtlich verhandelt.
Meine Frage, was kann ich hier abrechnen??
Im Voraus schon mal
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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niva
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#2
26.06.2013, 08:26
Was ist denn dein Vorschlag?
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Pinguin
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#3
26.06.2013, 08:30
Also außergerichtlich ganz klar, 2300 GG, aber dann ist die Frage, wie gehts weiter? Nr. 3335, Nr. 3100 ? Und da hakt es im Moment
![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
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kr
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#4
26.06.2013, 08:57
Außergerichtlich???
Ich lese aus dem Ausgangsfall heraus, dass ihr euch bei Gericht zu der Anlegenheit zumindest schonmal angezeigt hattet, oder?
Dann ging es um ein gerichtliches Verfahren und da kommen außergerichtliche Gebühren definitiv nicht zum Einsatz!
Wart ihr noch im VKH-Prüfungsverfahren? Dann würde ich mal unter Nr. 3335 VV RVG nachsehen
![Smilie :-)](./images/smilies/icon_smile.gif)
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Pinguin
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#5
26.06.2013, 09:11
Ja wir waren außergerichtlich auch schon tätig davor...
Ja es ist noch nicht entschieden wg. VKH, da wir ja die Stellungnahme zum VKH-Antrag bereits 4mal verlängert haben weil wir mit der Gegenseite das Ruhen des Verfahrens angeordnet haben um außergerichtlich eine Einigung herbeizuführen.
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Liesel
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#6
26.06.2013, 09:40
Na dann mach mal einen Vorschlag, wie du abrechnen würdest.
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