außergerichtliche Terminsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Happy_Sonnenblume
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#1

20.06.2013, 16:06

Hallo zusammen!

Ich bin noch relativ neu hier und habe mal eine Frage zur "außergerichtlichen Terminsgebühr".

Mein Chef möchte, dass ich eine Terminsgebühr abrechne, da vor Klageeinreichung etliche Besprechungen mit der Gegenseite stattgefunden haben, um die Klage abzuwenden und eine Einigung zu erzielen.

Da dies alles nichts gebracht hat, habe wir nun Klage eingereicht. Dem Mandanten gegenüber soll ich nun eine erste Kostenrechnung stellen.

Nun meine Frage: Kann ich die 1,3 Geschäftsgebühr mit der 1,2 Terminsgebühr zusammen in Rechnung stellen? Die Geschäftsgebühr rechne ich ja weiter auf die 1,3 Verfahrensgebühr an.

Leider ist mein letzter Kontakt mit dem RVG schon etwas länger her, so dass ich nicht mehr ganz so fit bin :oops:

Liebe Grüße und schon einmal vielen Dank!!
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sunny84
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#2

20.06.2013, 16:11

Außergerichtlich kann keine Terminsgebühr anfallen. Diese gehört zu den Gebühren für eine gerichtliche Tätigkeit.
Wenn dein Chef die im außergerichtlichen Verfahren geführten Gespräche vergütet haben möchte, muss er die Geschäftsgebühr erhöhen. Die Terminsgebühr kann dann erst im Klageverfahren anfallen.
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#3

20.06.2013, 16:15

Die Terminsgebühr wäre hier nur entstanden, wenn die Besprechungen mit der Gegenseite nach Klageauftrag stattgefunden haben.
Happy_Sonnenblume
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#4

20.06.2013, 16:23

Hmm, also müsste ich im Prinzip die Geschäftsgebühr erhöhen, wenn er seine zahlreichen Termine berücksichtigt haben möchte?

Macht ja eigentlich auch Sinn :)

:thx
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#5

20.06.2013, 16:27

Ja genau. Deswegen ist die GG auch eine Rahmengebühr. Um den Umfang etc. der Tätigkeit bei der Abrechnung berücksichtigen zu können. Und dazu gehören dann auch die Besprechungen mit dem Gegner o. Ä.
Alle Angaben ohne Gewähr!
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#6

20.06.2013, 16:39

Genau aus diesem Grund bin ich kein Fan davon, direkt mal ne Rechnung zu stellen, sobald der Mandant mit einer neuen Sache kommt :dagegen

Manchmal kann man gar nicht einschätzen, wie hoch der Aufwand ist und rechnet einfach mal ne 1,3 Gebühr ab und dann steht man da...
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Liesel
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#7

20.06.2013, 16:44

Vorschüsse sollten von selbstzahlenden Mandanten i.d.R. immer genommen werden.
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(UNHEILIG)
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