Beratungshilfe und PKH

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sandra B
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#1

06.10.2007, 19:26

Hallo ihr,

ich habe mal eine Frage: Auf Arbeit sollte ich eine Abrechnung machen von den Gebühren her war sie nicht falsch, nur mit dem drumherum war es falsch. Ich habe es nur bis jetzt nicht verstanden wieso. Folgender Fall:

Es geht um eine strafrechtl. Angelegenheit.
Mdt ist zur Beratung gekommen und hat die 10 € gezahlt (wir waren Wahlanwalt). Die Beratung war damit beendet.
Danach wurde ein Verfahren gegen die Mdt eingeleitet sie hat uns als Wahlanwalt ausgesucht, es ging bis vors Amtsgericht. Dann in Verhandlung gab es einen Freispruch.

Ich habe dann eine normale Rechnung an das Amtsgericht gemacht (mitallen nötigen Gebühren), da die Kosten ja aus der Staatskasse gezahlt werden (wg Freispruch).

Doch meine Chefin sagte, dass dies falsch ist. Ich sollte es als Kostenfestsetzungsantrag machen. Sie hat auch noch was von PKH geredet. Ich habe gesagt wieso PKH ? Die Mdt war doch nur zur Beratung da und in der Akte war auch kein PKH Antrag oder so was. Die wollte dass einfach nicht verstehen. Und ich aber auch nicht. Ich habe es jetzt einfach als KF.Antrag gemacht

Muss man Kosten aus der Staatskasse immer festsetzen lassen???

Ich dachte, dass man nur mit Urteil usw. einen KF Antrag machen kann.

Ich wollte einfach eine normale Kostenrechnung machen doch nur ans Amtsgericht.

Liebe Grüße
StineP

#2

06.10.2007, 19:44

Ja, man muss die Kosten immer festsetzen lassen. DIe müssen ja konkret wissen, was ihr erhaltet. WIchtig dabei aber die Anrechnung der Beratungshilfe, die ihr bereits erhalten hat.
Im Grunde musst du dir das so vorstellen:

In einem Zivilprozess ist der Beklagte bei Obsiegen Kostenschuldner. Hier aber ist ja der STaat dein Gegner und somit im Enddefekt auch Kostenschuldner.
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Sandra B
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#3

06.10.2007, 19:50

also muss ichKosten, die aus der Staatskasse gezahlt werden müssen, immer per Kostenfestsetzungsantrag festsetzen lassen??

(Dieses Thema ist in der Schule irgenwie an mir vorbeigegangen :? )

Aber das Ganze hat nix mit einem PKH Antrag zu tun??
StineP

#4

06.10.2007, 19:53

Nicht so ganz...

Bei PKH musst du nen entsprechenden Antrag nach ... ich glaube 46 (??) RVG machen. Muster hab ich grad leider nicht zur Hand.. Mist.

Bei Strafsachen willst du ja die Kosten vom Staat erhalten, eine direkte Rechnung geht nie ans Gericht. Immer KFA.. Bin mir aber nicht sicher, wie ein KFA in Strafsachen aussieht.
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Sandra B
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#5

06.10.2007, 20:04

ich glaube auch, dass das nix mit PKH zu tun hatte. Ich denke da haben wir in der Kanzlei aneinander vorbei geredet. Da ist sowieso immer viel durcheinander - echt nervig auf Dauer -. Der Antrag auf Kostenfestsetzung ist unter PKH gespreichert -alles durcheinander-.

Also ich habe dann eine Rechnung gemacht (es gibt auch extra Vordrucke dafür) und oben drüber stand dann: "Antrag auf Festsetzung der Vergütung für den Wahlverteidiger" und der übliche Text- wie keine Zahlung hier und da erhalten- stand drunter.


Ich habe früher in anderen Kanzleien viel mit Formularen (Vordrucken) gearbeitet.
StineP

#6

06.10.2007, 22:16

Ja, wir arbeiten eigentlich auch nur mit Formularen. Na dann wird das richtig sein mit deinem Antrag ;)
StineP

#7

06.10.2007, 22:16

Aber nicht vergessen bei sowas, dass Ihr ja Zahlungen erhalten habt für Beratungshilfe ;)
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Sandra B
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#8

07.10.2007, 11:31

hallo stine,

in der Kanzlei wird nix mit Formularen gemacht und daher muss man sich da irgenwie durchfuchsen.

Aber danke mal wieder für Deinen Rat.

Viele Grüße von der Nordseeküste :D
Carmen1975
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#9

07.10.2007, 12:09

Hallo,

ich war vor kurzem auf einem PKH-Seminar. Ich habe mal meine Unterlagen rausgeholt und nachgesehen. Für PHK ist grundsätzlich erst einmal ein Bewilligungsantrag zu stellen. Es heißt:

Für jeden Instanzenzug muss separat Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Auch im Falle der Erhebung einer Widerklage oder sonstigen Erhöhung muss ein Antrag gestellt werden, die Prozesskostenhilfe für diese Ansprüche zu erweitern.

Folgende Vorschriften sind maßgeblich (hier zitiere ich die für Dich wichtigen)

Strafsachen, §§ 379, 397 a StPO.

Wichtig ist, dass man PKH-Gebühren immer festsetzen lassen muss, da diese auch automatisch nach Festsetzung von der Staatskasse überwiesen werden.

Liebe Grüße
Carmen
StineP

#10

07.10.2007, 12:42

PKH ist hier nun wirklich nicht erforderlich. Offensichtlich wurde kein Antrag auf PKH gestellt und somit kann auch kein PKH abgerechnet werden.

Sie will hier nur allgemein die Kosten gegen die Staatskasse festsetzen lassen. Die Chefin hat von PKH gesprochen, obwohl dergleichen eben nicht bewilligt worden ist.
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