Streitwertbeschwerde - wann / wie / wo?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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FeldKiel
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#1

22.05.2013, 15:59

Halli Hallo..

Ich habe ein Problem: meinen Chef. Er und ich sind uns gerade total uneins. Da brauche ich mal eure Hilfe :)

Folgender Sachverhalt:
Rechtsstreit in einer WEG-Sache vor dem AG. Streitwert wird nach mündlichen Erörterungen und Anregungen (von uns = Beklagte) vorläufig auf 20.000 € festgesetzt. Urteil: Klage wird abgewiesen. Streitwert wird auf 6.927,66 € festgesetzt. Kläger legt Berufung ein. Urteil: Berufung wird zurückgewiesen. Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.044 € festgesetzt.

Ich bin der Meinung, dass wir Streitwertbeschwerde gegen die in beiden Instanzen festgesetzten Werte erheben können.
Mein Chef meint das Gegenteil. Zum Einen sei die Beschwerde von einem gegen das Urteil einzulegenden Rechtsmittel abhängig und andererseits meint er, dass die Berufungsinstanz den Wert bereits von Amts wegen geändert habe und somit dagegen keine Beschwerde mehr gegeben sei.

Ich brauche jetzt mal eure Meinung und vllt. noch etwas Backgroundlektüre :)
Vielen Dank euch im Voraus
Eure FeldKiel
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#2

23.05.2013, 10:57

Huhu :wink1 , hat irgendwer Hilfe parat?
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Frau Cindy
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#3

23.05.2013, 16:42

Ich bin mir da leider nicht sicher, aber vielleicht schaust du dir mal den § 68 GKG an. Evtl. hilft dir das weiter.

Ich habe noch in der Kommentierung zu § 2 ZPO gefunden, dass die Beschwerde gegen den Gebührenwert nur stattfindet, wenn ihn nicht das Rechtsmittelgericht erlassen hat.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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#4

24.05.2013, 09:51

Den § 68 GKG hab ich schon gelesen. Ich finde der bestätigt schon meine Meinung.
Ich hab hier nur leider keinen Kommentar zum GKG, das ich mich da weiter einlesen könnte.. und der Gesetzestext ist ja manchmal etwas wirrwarr.

Daher bräuchte ich mal eine fachkundige Auskunft aus nem Kommentar. Das wäre mir eine große Hilfe!
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