![Geschockt :shock:](./images/smilies/icon_eek.gif)
Also:
Wir vertreten die Beklagte, Streitwert für das Verfahren 5.916,93 EUR, es folgt Teil-Anerkenntnisurteil über 2.859,69 EUR, Klagerücknahme über 1.131,51 EUR, am Tag der mündlichen Verhandlung stehen noch 1.925,73 EUR im Streit. Man vergleicht sich über diesen Betrag und noch über bis dahin nicht anhängige Ansprüche, Wert des Vergleiches: 3.877,92 EUR. Laut Vergleich werden die Kosten des REchtsstreits geqoutelt, die Kosten des Vergleiches gegeneinander aufgehoben.
Klägervertreter beantragt nunmehr Kostenausgleichung und möchte einmal die TErminsgebühr aus 2.859,69 EUR (für Anerkenntnisurteil) und einmal aus 3.057,24 EUR (der Wert scheint ohnehin falsch zu sein).
Nun meine Frage: kann man innerhalb eines Verfahren zweimal die Terminsgebühr überhaupt in Ansatz bringen???? Das habe ich noch nie gehört
![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
Die Gegenseite setzt hier des WEiteren noch die 0,8 Differenzverfahrensgebühr hinsichtlich der mitverglichenen Ansprüche an. Kann er dies denn, wenn die Kosten des Vergleiches gegeneinander aufgehoben werden????
Ich weiß, es ist keine leichte Aufgabe, ich sitze auch schon eine Weile vor der Akte und komme nicht weiter.... Ich dank euch schon mal für eure Zeit....
![Lachen :lol:](./images/smilies/icon_lol.gif)