Terminsgebühr bei Teil-Anerkenntnisurteil

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Luni2801
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#1

23.05.2013, 15:06

Hallo, ich habe schon wieder etwas Neues auf dem Schreibtisch (wundere mich immer wieder, dass es so vieles gibt, was es bislang noch nicht gab :shock: )

Also:
Wir vertreten die Beklagte, Streitwert für das Verfahren 5.916,93 EUR, es folgt Teil-Anerkenntnisurteil über 2.859,69 EUR, Klagerücknahme über 1.131,51 EUR, am Tag der mündlichen Verhandlung stehen noch 1.925,73 EUR im Streit. Man vergleicht sich über diesen Betrag und noch über bis dahin nicht anhängige Ansprüche, Wert des Vergleiches: 3.877,92 EUR. Laut Vergleich werden die Kosten des REchtsstreits geqoutelt, die Kosten des Vergleiches gegeneinander aufgehoben.

Klägervertreter beantragt nunmehr Kostenausgleichung und möchte einmal die TErminsgebühr aus 2.859,69 EUR (für Anerkenntnisurteil) und einmal aus 3.057,24 EUR (der Wert scheint ohnehin falsch zu sein).

Nun meine Frage: kann man innerhalb eines Verfahren zweimal die Terminsgebühr überhaupt in Ansatz bringen???? Das habe ich noch nie gehört :roll: Müsste man denn dann nicht, wenn überhaupt, die GEbühr einmal aus dem Gesamtbetrag nehmen?

Die Gegenseite setzt hier des WEiteren noch die 0,8 Differenzverfahrensgebühr hinsichtlich der mitverglichenen Ansprüche an. Kann er dies denn, wenn die Kosten des Vergleiches gegeneinander aufgehoben werden????

Ich weiß, es ist keine leichte Aufgabe, ich sitze auch schon eine Weile vor der Akte und komme nicht weiter.... Ich dank euch schon mal für eure Zeit.... :lol:
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Liesel
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#2

23.05.2013, 15:32

Wenn ich das richtig versteht, willst du wissen, welche Gebühren der Kläger in den Kostenausgleich einbeziehen kann.

TG aus 4.785,42 Euro (anerkannter Betrag zuzügl. 1.925,73 Euro)

Die 0,8 VG nach 3101 kann nicht in den Ausgleich einfließen.
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gkutes

#3

23.05.2013, 15:36

ja, sehe ich genauso.
Alles, was zum Mehrvergleich gehört, darf nicht rein wg. Kostenaufhebung
Luni2801
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#4

23.05.2013, 15:55

Vielen Dank euch beiden. Das hilf mit schon weiter. Hab eben auch in Zitat gefunden, dass innerhalb eines Verfahrens die TErminsgebühr nur einmal entstehen kann. Freu mich schon auf die Stellungnahme :huepf


Ein kleiner Gedanke stört mich noch, vielleicht habt ihr ja noch eine Idee: NACH dem Anerkenntnis und er Klagerücknahme haben wir einen Unterbevollmächtigten beauftragt, den Termin für uns wahrzunehmen, im KFA habe ich dessen Terminsgebühr aus den 1.925,73 EUR geltend gemacht, für uns keine. Jetzt denke ich, dass uns ja auch eine Terminsgebühr für das Anerkenntnis zusteht. Kann ich 1,3 TG auch aus der Summe anerkannter Betrag + Restbetrag in Ansatz bringen, obwohl UV den Termin wahrgenommen hat oder würdet ihr die TG hier tatsächlich zweimal ansetzen????
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#5

23.05.2013, 16:01

Ob beide TG´s erstattungsfähig sind, wirst du nur durch eine Vergleichsberechnung herausfinden. Hierzu mußt du berechnen, welche Gebühren angefallen wären, wenn ihr den Termin wahrgenommen hättet.
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#6

23.05.2013, 16:01

1,2 TG meine ich natürlich....
gkutes

#7

23.05.2013, 16:02

wurde der Vergleich in der Verhandlung geschlossen?

für das AU steht euch mE schon mal die TG zu

grundsätzlich spricht nichts dagegen, eine TG PRO beteiligten RA geltend zu machen. Nur ein RA darf eben nicht 2 geltend machen
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