Hallo
Entweder habe ich einen Knoten im Gehirn oder ich denke falsch - daher bitte ich Euch um Hilfe:
Wir haben einen Mahnbescheid beantragt. Gegenseite erhebt Widerspruch, Abgabe des Verfahrens ans Streitgericht, Fristsetzung zur Anspruchsbegründung. Nun haben wir uns mit den Schuldner geeinigt (Vergleich), die Klage wurde zurückgenommen. Einen Gerichtstermin gab es nicht, wir hatten auch noch KEINE Anspruchsbegründung o.a. Schriftsätze eingereicht. Streitwert durchgehend EUR 2.600,00. Ich rechne wie folgt:
Mahnverfahren:
1,0 VG Nr. 3305 VV RVG
PTE Nr. 7002 VV RVG + Mwst.
streitiges Verfahren:
0,8 VG Nr. 3101 VV RVG
und nun erfolgt ja die (VOLLE) Anrechnung der MahnbescheidsG. Allerdings ist meine Verfahrensgebühr mit 0,8 geringer als die 1,0 VG für das Mahnverfahren. Logisch wäre, dass hier nur 0,8 MahnbescheidsG angerechnet wird und praktisch 0,2 für uns verbleiben. Sonst müsste ich den Mandanten ja noch etwas rauszahlen
Mir geht's nur um die Anrechnung. Hab gerade ziemlich Gehirnkrebs
Vielen Dank und liebe Grüße
Edit: der Vergleich wurde nicht gerichtlich protokolliert und in der Klagerücknahme wurde auch nicht beantragt, der Gegenseite die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Also entsteht m.E. nur die 0,8 und keine 1,3 ... sonst wäre es ja alles logisch für mich.
Anrechg. Mahnbescheidsgebühr - VerfahrensG geringer (?)
wart ihr vorher außergerichtlich tätig?
wenn ja, hilft dir dieser link vielleicht
http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk ... 288&sfk=44" target="blank
wenn ja, hilft dir dieser link vielleicht
http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk ... 288&sfk=44" target="blank
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1084
- Registriert: 19.06.2012, 20:38
- Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
- Wohnort: NRW
Du musst nach Nr. 3100 abrechnen wenn Ihr die Klage schon eingereicht habt! Sobald die Klageschrift eure Kanzlei verlässt fällt die 1,3 VG nach Nr. 3100 an!!! Somit ist das Problem der Anrechnung gelöst
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
- Frau Cindy
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2230
- Registriert: 19.05.2010, 10:55
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: an der Elbe
Mit Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht entsteht m. E. für euch eine 1,3 Verfahrensgebühr. Damit dürfte die Anrechnung kein Problem sein. Grundsätzlich ist es aber so, dass nur so viel angerechnet wird, wie zum Anrechnen da ist. Wenn die Verfahrensgebühr 0,8 beträgt, kann auch nur insoweit angerechnet werden.
Da es dir nur um die Anrechnung ging, gehe ich davon aus, dass du die Einigungsgebühr abrechnest und auch das Entstehen einer Terminsgebühr geprüft hast.
Da es dir nur um die Anrechnung ging, gehe ich davon aus, dass du die Einigungsgebühr abrechnest und auch das Entstehen einer Terminsgebühr geprüft hast.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 7
- Registriert: 09.11.2011, 13:03
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Wohnort: Leipzig
Nein, außergerichtlich waren wir nicht tätig.
@Coco Lores: das ist ja der Knackpunkt ... wir haben keine Klage = in diesem Fall Anspruchsbegründung rausgeschickt. Darum bin ich ja der Meinung, dass Nr. 3101 ausschlaggebend ist. Und die Formulierung "ODER bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat". Es kam lediglich das Schreiben vom Streitgericht mit dem gerichtlichen Aktenzeichen und Frist zur Anspruchsbegründung und binnen dieser Frist haben wir lediglich die Klagerücknahme erklärt.
@Coco Lores: das ist ja der Knackpunkt ... wir haben keine Klage = in diesem Fall Anspruchsbegründung rausgeschickt. Darum bin ich ja der Meinung, dass Nr. 3101 ausschlaggebend ist. Und die Formulierung "ODER bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat". Es kam lediglich das Schreiben vom Streitgericht mit dem gerichtlichen Aktenzeichen und Frist zur Anspruchsbegründung und binnen dieser Frist haben wir lediglich die Klagerücknahme erklärt.
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
In 3101 steht:
Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat,
Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat,
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1084
- Registriert: 19.06.2012, 20:38
- Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
- Wohnort: NRW
Ok aber grundsätzlich ist es so, dass wenn ihr das Häkchen im MB setzt zur Abgabe des Verfahrens ans streitige Gericht im Falle eines Widerspruchs, dass automatisch eine 1,3 VG entsteht....der MB ist ja wie ne Klage! Ihr müsstet dann nur den Anspruch begründen, was ihr in diesem Falle eben nicht mehr getan habt, da das Verfahren vorher erledigt ist, somit ist die 0,8 VG entstanden...sorry
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!