Rechnung als Unterbevollmächtigter

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
MomoJ
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#11

13.05.2013, 09:21

Anahid hat geschrieben:Also....Rechnung Sturm

VG SW 128.000 ist richtig.

Deine "Erledigungsgebühr " nennt sich Einigungsgebühr und beträgt n8ur 1.431,00 €, da sie nach einem Streitwert von 124.000 € zu berechnen ist. 4.000 waren ja schon gezahlt zum Zeitpunkt der Einigung.

Die Kopien berechnen sich nicht nach 7000 Nr. 1 a, sondern nach 7000 1 d

Rechtsanwalt Stark

Die VG ist nicht nach einem Gebührensatz von 0,75, sondern nach 0,65 zu berechnen (Hälfte der VG des Hauptbevollmächtigten)

Ansonsten ist da alles richtig :wink:
Vielen Dank!!! :))

Ich dachte nur bzgl. Der Erledigung bei Sturm ginge man immer vom Betrag der Klage aus :)
Aber richtet sich die Erledigung dann immer nach dem Restbetrag, welcher nach beispielsweiser Zahlung übrig bleibt?
Müsste ich dann die Erledigung bei Stark nicht auch auf 24000 € beziehen? Oder bleibt man bei einem es vergleich im Termin bei dem Gesamtbetrag der Klage?
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Liesel
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#12

13.05.2013, 09:27

Du hast doch bei RA Stark die EG richtigerweise aus 124.000,00 Euro berechnet.
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MomoJ
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#13

13.05.2013, 09:36

Liesel hat geschrieben:Du hast doch bei RA Stark die EG richtigerweise aus 124.000,00 Euro berechnet.

Also muss ich mir merken: der Betrag, welcher dann im Termin verhandelt wird, über den ergeht die Erledigung. Denn bei Sturm wurden vor Termin 4000 € gezahlt und somit hatte sich die Klage erledigt, aber nur bzgl. Der 4000 €, richtig? Also hat sich die Klage reduziert auf 124000 € (automatisch).

Woran ich bei Sturm noch gedacht habe, war eine TG. Weil sie mit der Mandantin den erzielten Vergleich des RA Stark nochmal bespricht.
Aus welchem Grund bekommt sie keine TG? :)

Sorry, aber möchte gern alles verständlich aufdröseln :))
Danke! :)
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Anahid
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#14

13.05.2013, 09:44

Die Einigungsgebühr wird nach dem Betrag berechnet, der zum Zeitpunkt der Einigung noch Streitgegenstand war. Durch die Zahlung ist eine Streitwertreduzierung eingetreten, richtig.

Du bekommst bei der Sturm keine TG, weil es egal ist, wie oft ich mit einem Mandanten oder Korrespondenzkollegen etwas bespreche. Die Terminsgebühr kann nur dann anfallen, wenn entweder der Termin wahrgenommen wurde (wie hier nicht) oder Gespräche mit der Gegenseite zum Abschluss eines Vergleichs geführt wurden (was hier auch nicht der Fall ist). Darum gibt es keine TG für RAin Sturm.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#15

13.05.2013, 09:47

Herzlichen Dank! :))

Wird notiert! :))
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#16

19.05.2013, 19:49

lisa1902 hat geschrieben:ja es wurde von Gebührenteilung gesprochen
Wenn Gebührenteilung verabredet wurde, dann geht dies - so man nicht gegen des Verbot der Gebührenunterschreitung verstoßen will, nur bei Auftrag im Namen der Kanzlei. Folge ist, es fallen keine Gebühren nach Nr. 3401 ff. VV RVG an, sondern nur Gebühren eines Anwalts.

Für die Rechnung an die Auftraggeberkanzlei, die Rechnungsempfänger/Auftraggeber ist, wird die Gebühr Nr. 3100, Nr. 3104 VV RVG eingesetzt, + Auslagen, die Nettosumme durch 2 geteilt, Umsatzsteuer drauf und fertig.
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