Rechnung als Unterbevollmächtigter

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
lisa1902
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#1

07.05.2013, 15:36

Chef hat heute einen Termin als Unterbevollmächtigter vor dem Amtsgericht wahrgenommen.

Welche Gebühren nehme ich genau, blicke bei der 3401 und 3402 nicht durch :?

Berechne ich auch eine 3400 Gebühr? Habe das noch nie gemacht :(
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#2

07.05.2013, 15:39

3401 und 3402
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#3

07.05.2013, 15:41

sind das nicht beides Terminsgebühren?
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#4

07.05.2013, 15:42

Nein
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#5

07.05.2013, 15:49

ok vielen dank
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#6

07.05.2013, 15:50

Nr. 3401 eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Hauptbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr.
Zusätzlich erhält er eine Terminsgebühr nach Nr. 3402 in Höhe der dem Bevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr.

Für die Terminsvertretung kann man also folgendes berechnen:

1. Instanz:
0,65 Verfahrensgebühr Nr. 3401 VV RVG
1,2 Terminsgebühr Nr. 3402 VV RVG

2. Instanz:
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3401 i. V. m. 3200 VV RVG
1,2 Terminsgebühr Nr. 3402 i. V. m. 3202 VV RVG

zzgl. Auslagenpauschale und MWSt.

Wurde im Vorfeld evtl. Gebührenteilung mit dem Hauptbevollmächtigten vereinbart?
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#7

07.05.2013, 15:51

lisa1902 hat geschrieben:sind das nicht beides Terminsgebühren?
Das hättest Du auch selber rausfinden können, wenn Du Dir die VV-Nr. mal angesehen hättest. :roll:
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#8

10.05.2013, 10:43

ja es wurde von Gebührenteilung gesprochen
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#9

12.05.2013, 21:35

Ich bin hier erst seit Heute angemeldet ^^

Ich hätte da auch mal eine Frage!
Und zwar habe ich eine Übungsaufgabe bearbeitet:

Rechtsanwältin Sturm mit Kanzleisitz in Soest wird von Frau Sauer beauftragt, eine Darlehnsforderung gegen ihren in Lennestadt wohnhaften Schwiegersohn Fritz Lohse gerichtlich geltend zu machen.

Rechtsanwältin Sturm reicht die Klage auf Zahlung von 128.000,00 € beim zuständigen Landgericht Siegen ein. Nach Klagezustellung zahlt Herr Lohse einen Teilbetrag von 4.000,00 €. Insoweit erklärt Rechtsanwältin Sturm die Klage für erledigt. Danach wird Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Siegen anberaumt.

Mit der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung beauftragt Rechtsanwältin Sturm den in Siegen ansässigen Rechtsanwalt Stark und fertigt zu dessen Unterrichtung in Abstimmung mit der Mandantin 70 Blatt Kopien.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung unterbreitet das Gericht einen Vergleichsvorschlag dahingehend, dass Herr Lohse monatliche Raten in Höhe von 5.000,00 € zahlt und die Forderung nach pünktlicher Zahlung von 20 Raten, also insgesamt 100.000,00 €, erledigt sein soll. Rechtsanwalt Stark nimmt den Vergleichsvorschlag unter Widerrufsvorbehalt an.

Nach Erhalt des Terminsberichts bespricht Rechtsanwältin Sturm den Vergleich mit Frau Sauer. Der Vergleich wird von keiner Partei widerrufen.

Erstellen Sie die Kostenrechnungen für Rechtsanwältin Sturm und Rechtsanwalt Stark unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften.


Und jetzt bin ich mir nicht zu 100 % sicher, ob meine Berechnung richtig ist!! Könnte mir da wer vllt helfen??

Meine Antwort:

Rechtsanwältin Sturm:
GW: 128.000 € (§ 71 GVG)
1,3 Verfahrensgebühr gem. § 2, 13 RVG Nr. 3100 VV RVG 1960,40 €
1,0 Erledigungsgebühr(Betrag von 4000 € wurde gezahlt) gem. Nr. 1003 VV RVG 1508,00 €
70 Kopien gem. Nr. 7000 Nr.1 a (28 €) 28,00 €
PTK-Entgelte gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme: 3516,40 €
19 % MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG 668,12 €
Endsumme: 4184,52 €

Rechtsanwalt Stark:
GW: 124.000 € (§ 71 GVG)
0,75 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3401 VV RVG 1073,25 €
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3402 VV RVG 1717,20 €
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV RVG (über Erledigung von 100.000€) 1431,00 €
PTK-Entgelte gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme: 4241,45 €
19 % MwSt. gem. Nr. 7008 VV RVG 805,88 €
Endsumme: 5047,33 €


Danke im Voraus!! :wink2
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#10

13.05.2013, 09:07

Also....Rechnung Sturm

VG SW 128.000 ist richtig.

Deine "Erledigungsgebühr " nennt sich Einigungsgebühr und beträgt n8ur 1.431,00 €, da sie nach einem Streitwert von 124.000 € zu berechnen ist. 4.000 waren ja schon gezahlt zum Zeitpunkt der Einigung.

Die Kopien berechnen sich nicht nach 7000 Nr. 1 a, sondern nach 7000 1 d

Rechtsanwalt Stark

Die VG ist nicht nach einem Gebührensatz von 0,75, sondern nach 0,65 zu berechnen (Hälfte der VG des Hauptbevollmächtigten)

Ansonsten ist da alles richtig :wink:
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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