Hallo ich hab folgendes Problem. Ständig wenn es um die Kostenfestsetzung geht, stehe ich auf dem Schlauch ob eine Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgt oder nicht. Vielleicht kann mir mal bitte jemand kurz und knapp erklären was hier zu beachten ist. Ich habe nunmehr folgenden Fall:
Vorgerichtlich haben wir bereits mit dem Gegner korrespondiert. Dann hat Gegenseite Klage eingereicht. Klageforderung + volle Erstattung der Geschäftsgebühr.
Nun ist das Urteil ergangen. Gegenseite hat teilweise obsiegt. Quotelung der Kosten. Keine Erstattung der vorgerichtlichen Kosten.
Nun hat auch die Gegenseite KFA bzw. Ausgleichung beantragt. Die Gegenseite hat eine volle Verfahrensgebühr geltend gemacht. Meiner Meinung nach müsste er hier nur die 1/2 bekommen und wir ebenfalls. Ich bin mir aber nicht ganz sicher, weil ich in diesen Dingen ständig Fehler mache.
Für eine schnelle Hilfe wäre ich dankbar.
Kostenfestsetzung und Anrechnung
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Nicht tituliert - keine Anrechnung.Daniela31 hat geschrieben: Keine Erstattung der vorgerichtlichen Kosten.
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Ihr habt den Gegner vertreten und diesem eine 1,3 GG in Rechnung gestellt (vermute ich mal).
Bekommt euer Mdt. etwas vom Kläger auf die GG wieder? Deinem Beitrag nach nicht, warum soll er dann die komplette GG selbst tragen und nur eine 0,65 VG vom Gegner erstattet bekommen bzw. berücksichtigt werden?
Die Kurzfassung hat Liesel schon geschrieben, wenn im Titel keine Erstattung einer GG festgelegt ist, erfolgt auch keine Anrechnung. Und wenn eine festgelegt ist, erfolgt nur eine Anrechnung für die Partei, der die GG zugesprochen wurde, nie für den Unterlegenen.
Bekommt euer Mdt. etwas vom Kläger auf die GG wieder? Deinem Beitrag nach nicht, warum soll er dann die komplette GG selbst tragen und nur eine 0,65 VG vom Gegner erstattet bekommen bzw. berücksichtigt werden?
Die Kurzfassung hat Liesel schon geschrieben, wenn im Titel keine Erstattung einer GG festgelegt ist, erfolgt auch keine Anrechnung. Und wenn eine festgelegt ist, erfolgt nur eine Anrechnung für die Partei, der die GG zugesprochen wurde, nie für den Unterlegenen.
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