Beratungsgebühr § 34 oder Geschäftsgebühr abrechnen
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Anderer Ansicht lt. <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 20. Auflage, § 34 Rn. 27 Mayer/Kroiß-Teubel/Winkler, § 34 Rn. 52 f. Du kannst versuchen, gegenüber der RS-Versicherung 2 x die Beratungsgebühr abzurechnen. Die Frage ist, ob Du gleich mit der Rechnung die Gründe dafür anführst, weshalb so und so abgerechnet wurde oder ob Du zunächst die Reaktion der RS-Versicherung abwartest. Ich gehe davon aus, dass die Euch die Rechnung auf eine Beratungsgebühr kürzen werden, egal ob 2 Beratungsgebühren oder - wie von Deinem Chef gewünscht - eine Geschäftsgebühr abgerechnet wird. Vorsorglich würde ich den Mdt. darauf hinweisen, dass es passieren kann, dass die RS-Versicherung neben der Selbstbeteiligung evtl. noch weitere Kürzungen vornimmt.
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Aber ich würde auch ganz klar hier zwei Gebühren nehmen, da in § 34 I Satz 3 steht: "....beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines Gutachtens..."!
Ein Gutachten ist meiner Meinung nach keine Beratung sondern eine Bewertung des Umstandes und ist mit viel mehr Aufwand und Recherchen etc. verbunden. Würde man das nach Satzrahmengebühren abrechnen, könnte man hier doch auch locker die Höchstgebühr nehmen!
Ich würde es an deiner Stelle erstmal mit zwei Gebühren versuchen und sehen was passiert....wäre aber super, wenn du uns auf dem Laufenden hälst!
Ein Gutachten ist meiner Meinung nach keine Beratung sondern eine Bewertung des Umstandes und ist mit viel mehr Aufwand und Recherchen etc. verbunden. Würde man das nach Satzrahmengebühren abrechnen, könnte man hier doch auch locker die Höchstgebühr nehmen!
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Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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ich meine, dass wegen des "oder" in § 34 gerade keine zwei Gebühren berechnet werden können; Gerold zitiert ja auch andere Ansichten. Aber klar, bei der RS würd ichs auch versuchen.
Wär interessant, was die dann regulieren!
Und dem Chef würd ich nahelegen, für sowas in Zukunft eine VV abzuschließen
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Seh ich ein wenig anders...es kann ja nicht gesetzlich vorgeschrieben sein, dass es entweder nur eine Beratung gibt, oder ein Gutachten...das eine bedingt doch das andere?!
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Da es sich hier nunmal um deutlich mehr als eine Erstberatung handelt, hätte ich hier wahrscheinlich versucht eine 1,3 GeschG abzurechnen. Denke mal die RSV hätte das eher angenommen als 2 Gebühren. Interessiert mich ja nun doch, wie die RSV reagieren wird.
Wer nicht mehr versucht besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein.