Beratungsgebühr § 34 oder Geschäftsgebühr abrechnen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Marx75
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#1

03.05.2013, 14:40

:streit
Hallo Ihr Lieben,
kurz vor dem ersehnten Wochenende sind mein Chef und ich uns leider nicht einig, welche Gebühren in Ansatz gebracht werden dürfen. Mein Problem ist das Folgende:
Wir haben einen Mandanten schriftlich und telefonisch mehrfach beraten. Für das schriftliche Gutachten wurde u.a. österreichisches Recht etc. geprüft. Nun will der Mandant einen Anwalt in Österreich beauftragen. So gut, so schön.
Ich soll jetzt gegenüber der RSV abrechnen und zwar eine 1,0 Gebühr aus GW: 21.000,00 EUR laut Chef.

Meiner Meinung nach steht uns jedoch nur zwei Beratungsgebühren i. H.v. 250,00 EUR nach § 34 RVG zu, da keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Mein Verweis auf <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, § 34 RdNr. 27 wird ignoriert.
Kann mir bitte jemand helfen?
Coco Lores
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#2

06.05.2013, 09:18

Was war denn der genaue Auftrag?
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Marx75
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#3

06.05.2013, 09:19

Mein Ansatz wäre folgender:

Vergütung für Beratung, Gutachten, Mediation § 34 Abs. 1 S. 2 RVG (Erstberatung) 250,00 EUR
Beratung, Gutachten für Verbraucher §§ 14, 34 Abs. 1 S. 3 RVG (Gutachten) 250,00 EUR
Zwischensumme der Gebührenpositionen 500,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 520,00 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 98,80 EUR
zu zahlender Betrag 618,80 EUR
Coco Lores
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#4

06.05.2013, 09:25

Welche Beratungsgebühr ansetzen?

Wenn du sagst, ihr habt den Mandanten mehrfach beraten, dann bist du nicht mehr bei einer ERSTberatung....die Gbührenhöhe ist zwar richtig, aber du darfst sie dann nicht mehr als Erstberatung bezeichnen...
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Marx75
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#5

06.05.2013, 09:30

Wir hatten ursprünglich den Auftrag einer Erstberatung. Nachdem der Mandant dieses umfangreiche Schreiben (9 Seiten) erhalten hat, kamen neue Unterlagen bzgl. des Anlageerwerbs. Es musste geprüft werden, welches Recht anwendbar ist und ob wir es für sinnvoll erachten, den Rechtsstreit im Ausland zu führen.
Dieses Gutachten umfasste 19 Seiten mit Ratserteilung.
Marx75
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#6

06.05.2013, 09:35

Vergütung für Beratung, Gutachten, Mediation § 34 Abs. 1 S. 2 RVG (schriftliche Beratung) 250,00 EUR
Beratung, Gutachten für Verbraucher §§ 14, 34 Abs. 1 S. 3 RVG (Gutachten) 250,00 EUR
Zwischensumme der Gebührenpositionen 500,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 520,00 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 98,80 EUR
zu zahlender Betrag 618,80 EUR

Ich weiß nicht, wie ich das der RSV verkaufen soll. :thx
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#7

06.05.2013, 09:39

Du kannst nicht zwei Gebühren abrechnen.
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#8

06.05.2013, 09:44

Eine Erstberatung, die in eine Beratung übergeht stellt eine Angelegenheit dar. Hättet ihr den Mandanten zu zwei unterschiedlichen Fällen beraten (was mir nicht danach aussieht), sehe die Sache anders aus. Du darfst also nach § 34 RVG nur einmal 250 € abrechnen.
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#9

06.05.2013, 09:50

ich meine auch, dass nur eine Gebühr geht.
die andere Frage ist: ist der Mandant überhaupt Verbraucher? sonst gelten die Obergrenzen ja nicht. :wink:
Marx75
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#10

06.05.2013, 09:53

Ich hab mich hieran anfestgemacht:
<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 19. Auflage, § 34 RdNr. 27: Gutachten mit Ratserteilung
.... Fehlt es an einer Vergütungsvereinbarung und der Mdt. ist Verbraucher, so sprechen systematische Gründe dafür, dass auf 250,00 EUR gekappte Vergütung zwei Mal anfällt, nämlich einmal für das Gutachten und ein zweites Mal für die Beratungsleistung.

Deshalb war ich der Meinung, dass ich zwei Mal die Gebühr ansetzen kann/darf/soll.
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