![Streit - Diskussion :streit](./images/smilies/streit.gif)
Hallo Ihr Lieben,
kurz vor dem ersehnten Wochenende sind mein Chef und ich uns leider nicht einig, welche Gebühren in Ansatz gebracht werden dürfen. Mein Problem ist das Folgende:
Wir haben einen Mandanten schriftlich und telefonisch mehrfach beraten. Für das schriftliche Gutachten wurde u.a. österreichisches Recht etc. geprüft. Nun will der Mandant einen Anwalt in Österreich beauftragen. So gut, so schön.
Ich soll jetzt gegenüber der RSV abrechnen und zwar eine 1,0 Gebühr aus GW: 21.000,00 EUR laut Chef.
Meiner Meinung nach steht uns jedoch nur zwei Beratungsgebühren i. H.v. 250,00 EUR nach § 34 RVG zu, da keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Mein Verweis auf <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, § 34 RdNr. 27 wird ignoriert.
Kann mir bitte jemand helfen?