Hallihallo,
ich habe einem GVZ einen Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft erteilt. Weitere Aufträge wurden nicht erteilt (z.B. Anschriftenermittlung, vorherige Pfändung etc.).
Jetzt teilt mir der GVZ mit, dass der Schu nicht kam. Er rechnet für sein Tätigwerden ab
KV 100 Persönliche Zustellung 7,50
KV 604 sonstige Erledigung 12,50
KV 604 unerled. VA-Abnahme 12,50
Wegegeld + Auslagenpauschale
Ich versteh jetzt nicht, warum er 2 x 12,50 € abrechnet. Dass er 12,50 € für die unerled. VA-Abnahme erhält, finde ich richtig. Warum er aber dann weitere 12,50 € für die sonst. Erledigung abrechnet versteh ich nicht. Ist das richtig?
Vielen Dank & Grüße
GVZ-Kosten (nach der Reform)
- Kirschblüte
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Danke. Dann werd ich doch jetzt mal höflich bei dem GVZ nachfragen
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Ich habe hier auch eine Gerichtsvollzieherrechnung, bei der ich eine in Ansatz gebrachte Gebühr nicht nachvollziehen kann. Es geht um eine Vollstreckung gegen zwei Schuldner, bei beiden muss die aktuelle Anschrift ermittelt werden, beide haben bereits in anderer Sache die Vermögensauskunft abgegeben.
Der Gerichtsvollzieher schreibt also, dass die VA bereits abgegeben war und lediglich erneut abgenommen werden kann, wenn der Gläubiger neue Tatsachen glaubhaft macht etc. Andernfalls wäre ein Ausdruck der letzten VA zu übersenden, was ja auch geschehen ist.
Die Pfändungsanträge sieht der Gerichtsvollzieher als zurückgenommen an, falls wir doch Vollstreckung wünschen, sollen die Titel zurückgereicht werden.
Es werden folgende Beträge in Rechnung gestellt:
KV 261 für Übermittlung VVs (2fach) 66,00 € - korrekt
KV 440 Einholung Auskunft (2fach) 26,00 € - korrekt
KV 604 N. erl. Amtshandlung 200 pp. (2fach) 30,00 € - genau darum geht es mir.
Erhält der Gerichtsvollzieher diese dafür, dass er den Pfändungsauftrag aufgrund der abgenommenen Vermögensauskunft für zurückgenommen erachtet?
Für die nicht abgenommene Vermögensauskunft erhält er sie ja nicht, weil sie schon vorher abgegeben war, richtig?
Der Gerichtsvollzieher schreibt also, dass die VA bereits abgegeben war und lediglich erneut abgenommen werden kann, wenn der Gläubiger neue Tatsachen glaubhaft macht etc. Andernfalls wäre ein Ausdruck der letzten VA zu übersenden, was ja auch geschehen ist.
Die Pfändungsanträge sieht der Gerichtsvollzieher als zurückgenommen an, falls wir doch Vollstreckung wünschen, sollen die Titel zurückgereicht werden.
Es werden folgende Beträge in Rechnung gestellt:
KV 261 für Übermittlung VVs (2fach) 66,00 € - korrekt
KV 440 Einholung Auskunft (2fach) 26,00 € - korrekt
KV 604 N. erl. Amtshandlung 200 pp. (2fach) 30,00 € - genau darum geht es mir.
Erhält der Gerichtsvollzieher diese dafür, dass er den Pfändungsauftrag aufgrund der abgenommenen Vermögensauskunft für zurückgenommen erachtet?
Für die nicht abgenommene Vermögensauskunft erhält er sie ja nicht, weil sie schon vorher abgegeben war, richtig?
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Hey grommelie,
auf der Suche nach Antworten zu der "Abzockergebühr 604 KV" habe ich deinen Post hier gesehen.
Wenn die Vermögensauskünfte nicht abgenommen wurden, weil die Schuldner bereits eine noch gültige e.V. oder schon VA abgegeben haben, dann darf 604 KV definitiv nicht abgerechnet werden. Denn so genau steht es im KV GvKostG unter der Gebühr.
"Die Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat (§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO)."
Von daher würde ich sagen, ist der Fall bei dir eindeutig falsch.
auf der Suche nach Antworten zu der "Abzockergebühr 604 KV" habe ich deinen Post hier gesehen.
Wenn die Vermögensauskünfte nicht abgenommen wurden, weil die Schuldner bereits eine noch gültige e.V. oder schon VA abgegeben haben, dann darf 604 KV definitiv nicht abgerechnet werden. Denn so genau steht es im KV GvKostG unter der Gebühr.
"Die Gebühr für die nicht abgenommene Vermögensauskunft wird nicht erhoben, wenn diese deshalb nicht abgenommen wird, weil der Schuldner sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat (§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO)."
Von daher würde ich sagen, ist der Fall bei dir eindeutig falsch.
- Pepples
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@Saika: Bitte ergänze Dein Profil noch hinsichtlich der Berufstätigkeit. Dazu wurdest Du auch bereits hier: Streitwertberechnung im Arbeitsrecht schon aufgefordert.
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bislang hab ich mich immer durch die GVZ-Rechnungen durchgekämpft und meist auch verstanden, aber diese hier ... ich kann sie einfach nicht nachvollziehen und bitte ich um Denkanstöße.
Wir beantragen immer:
- Abnahme VAK nach 802 c
- sollte Schuldner nicht erscheinen oder weigert sich, soll HB beantragt werden und anschließend weiter vollstreckt werden
- Auskünfte (BZA Steuern und DRV) sollen eingeholt werden, nur wenn die VAK nicht - auch nicht mittels HB - abgenommen werden kann
Das klappt i.d.R. auch, d.h. wenn wir die VAK bekommen, werden keine Auskünfte eingeholt. So und nun kam ein Schreiben nebst Rechnung:
Schuldner ist nicht erschienen. Akte wurde dem Richter zwecks Erlass HB vorgelegt. Nach Rückkehr Akte und HB werde ich antragsgemäß verhaften.
Rechnung:
Pers. Zust. KV 100 10,00
nicht erl. AH KV 604 15,00
Ausk.einh. KV 440 26,00 (2x13,00)
Gütliche Erled. KV 207 16,00
4xDok.pausch. KV 700 2,00
2xWegegeld KV 711 13,00
Entg. Zust. KV 701 3,45
Anfr. DRV KV 708 10,20
A-pauschl KV 716 14,20
GEsamt 109,85
Darunter steht ein PS: Auskunftserteilungen werden übersandt, sobald sie hier eintreffen.
Ich verstehe die Auskunftsgebühren nicht, weil ich sie zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beantragt habe meiner Meinung nach. Kann man das evtl. nicht so eingrenzen, liebe Gerichtsvollzieher/innen??? Hier in Berlin klappt es jedoch zumindest
Was bitte solle der Posten gütliche Erledigung???
Falls mir hier jemand auf die Sprünge helfen kann, wäre ich sehr dankbar. Trau mich gar nicht, die Rechnung an die Mdt. weiterzuleiten
Liebe Grüße
Bärchi
Bärchi
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- ...ist hier unabkömmlich !
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- Beruf: Refa nunmehr: öffentl. Dienst
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Hallo Supibaerchi!
Mir wurde erklärt, dass auch bei der Abnahme der Vermögensauskunft zuvor seitens des Gerichtsvollziehers eine gütliche Einigung versucht werden soll. Evtl. hat der GVZ ja in seinem Anschreiben an den Schuldner bezüglich des Termins einen Zusatz drin bezüglich der gütlichen Erledigung. Insoweit könnte also die Gebühr durchaus angefallen sein.
Wegen deiner Drittauskünfte verstehe ich dich glaube ich nicht ganz. Du hast ja bei deinem Auftrag drin, dass diese eingeholt werden sollen, wenn "VAK nicht abgenommen werden kann". VAK wurde ja nicht abgenommen, also deshalb die Drittauskünfte (oder habe ich hier etwas falsch verstanden).
Mir wurde erklärt, dass auch bei der Abnahme der Vermögensauskunft zuvor seitens des Gerichtsvollziehers eine gütliche Einigung versucht werden soll. Evtl. hat der GVZ ja in seinem Anschreiben an den Schuldner bezüglich des Termins einen Zusatz drin bezüglich der gütlichen Erledigung. Insoweit könnte also die Gebühr durchaus angefallen sein.
Wegen deiner Drittauskünfte verstehe ich dich glaube ich nicht ganz. Du hast ja bei deinem Auftrag drin, dass diese eingeholt werden sollen, wenn "VAK nicht abgenommen werden kann". VAK wurde ja nicht abgenommen, also deshalb die Drittauskünfte (oder habe ich hier etwas falsch verstanden).
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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