Gebühr für Erbscheinsantrag iVm § 792 ZPO

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Kirschblüte
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#1

09.04.2013, 15:19

Hallo Ihr Lieben,

wir haben die Erteilung eines Erbscheins für eine Gläubigerin beantragt. Hierzu ist man ja über 792 ZPO berechtigt. Wir sind ansonsten nicht mit der ZV beauftragt worden. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob ich nach 3101 VV RVG abrechne oder nach 3309 VV RVG. Ich tendiere zu 3309 VV RVG mit dem Streitwert nach 25 RVG. Ist das richtig?

Vielen Dank für Eure Hilfe
Jupp03/11

#2

09.04.2013, 15:29

3101 Nr. 3 VV RVG, aber nur, wenn lediglich der Antrag gestellt und die Entscheidung entgegengenommen wurde. Bei Sachvortrag zum Verfahren wird die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ausgelöst.
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Kirschblüte
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#3

09.04.2013, 15:33

Danke für Deine schnelle Antwort. Wir haben nur den Antrag gestellt. Greift 3101 auch, obwohl ich den Erbschein für eine ZV-Sache beantrage? Meine Ausgangsnorm ist ja 792 ZPO.

Wenn ich nach 3101 abrechne, dann muss ich sicherlich den Nachlasswert als Gegenstandswert nehmen, oder?
Jupp03/11

#4

09.04.2013, 16:02

Bzgl. des Wertes nehme ich an, dass dieser begrenzt ist auf die Höhe der Forderung der Gläubigerin.
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Kirschblüte
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#5

09.04.2013, 16:25

:thx
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Sprengmann
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#6

22.05.2013, 10:39

Hallo an Kirschblüte,
in einer ZV-Sache bin ich gerade dabei, Erbscheinsantrag n. §792 ZPO zu stellen.
Gibt es dafür evtl. ein Textbeispiel?
Vielen Dank im Voraus!
Ich weiss, dass ich nicht weiss.
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