Arbeitsrecht und Rechtsschutz

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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schachterlteufel
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#1

20.03.2013, 12:10

Hallo ans Forum,

heute habe ich eigentlich keine Frage, sondern bitte nur um Bestätigung...

Für ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht bestand Rechtsschutz mit Deckungszusage.
Das Verfahren wurde mit einem Vergleich abgeschlossen.

Die Rechtsschutzversicherung muss die Gebühren incl. Einigungsgebühr übernehmen, unabhängig davon, dass die RSV grundsätzlich bei Vergleich nur anteilig erstattet.

Ist das so richtig?!

Danke für eure Einschätzungen.

Schachterlteufel
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#2

21.03.2013, 09:13

:schieb
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Anahid
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#3

21.03.2013, 10:01

Jupp.....die Versicherungen sträuben sich grad ganz gerne. Vor allen Dingen kommen die mit so dämlichen Angaben wie "nur in Höhe des Unterliegens". Beim Arbeitsrechtsverfahren, wo eh jeder seine eigenen Gebühren zu tragen hat, sehr sinnvoll :auslach
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
schachterlteufel
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#4

21.03.2013, 10:26

:thx
dann bin ich mal gespannt, ob die Versicherung "zickt" oder freiwillig zahlt... :pfeif
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#5

03.04.2013, 11:24

Hallo ihr.
Habe ein Protokoll ,wo ein Vergleich nun stattgefunden hat:
Dieser sagt: Vergleich im Allgemeinen 3573,04 EUR und für den soeben geschlossenen Vergleich auf 6396 EUR.

Rechne ich die einigungsgebühr nach beiden GW's ab oder nur nach Vergleich?? Hilfe!! :?:
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Liesel
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#6

03.04.2013, 11:30

Steht das genauso im Protokoll?

Sinn würde machen: Verfahren im allgemeinen ......

Dann hättest du einen Mehrvergleich.
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