Hallo zusammen,
durch lange inaktivität wurde ich leider gelöscht und habe mich jetzt schnell neu angemeldet. Ich hoffe ihr verzeit mir mein "nicht vorstellen".
Ich habe vor über 10 Jahren meinen Abschluss zur ReFa gemacht, damals aber auch nie wirklich die Kostenberechnung gemacht und mir im letzten halben Jahr (seit dem bin ich erst wieder beim Anwalt) mehr oder weniger selber alles neu beigebracht... Heute habe ich was auf den Tisch bekommen was ich so noch nie hatte und mein Chef da auch nicht wirklich bewandert ist....
Unserem Mandanten soll ein Grundstück enteignet werden, da ne Autobahn gebaut werden soll. Hier gab es bereits ein Zwangsverwaltungsverfahren mit Termin und heute werden wir den gerichtlichen Weg einschlagen, müssen die Kosten aber vorab einreichen zur Übernahme.
Für das Zwangsverwaltungsverfahren (diese werden auf das gerichtliche Verfahren angerechnet)
0,3 VV 3309 Verfahrensgebühr
0,3 VV 3310 Terminsgebühr
für das gerichtliche Verfahren
1,3 VV 3100 Verfahrensgebühr
1,2 VV 3104 Terminsgebühr
Da wir ja eigentlich nur mit Honorarvereinbarung arbeiten bin ich über den Betrag ein wenig erschrocken, finde aber sonst nix mehr was ich berechnen könnte. Die Gebühren aus dem Zwangsverfahren werde ich ja wirklich voll auf das gerichtliche Verfahren anrechnen müssen, oder bleiben mir diese extra?
Danke für die Hilfe
Rechnung Zwangsverfahren + gerichtl. Verfahren
- Anahid
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Ich kenne keine Vorschrift, die die eine Anrechnung der VG 3309 auf eine andere VG vorsieht. Von daher würde ich sagen, die bleibt extra.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- FeldKiel
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Huhu Nalla,
also meiner Meinung nach kriegst du die
0,4 VerfGebühr nach 3311
für das Zwangsverwaltungsverfahren.
Sofern der Termin im Verfahren ein Versteigerungstermin war, kriegst du noch die
0,4 Terminsgebühr nach 3312
Ansonsten steht dort, dass in der Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren keine Terminsgebühr entsteht.
Für das streitige Verfahren bekommst du die von dir aufgeführten Gebühren. Ob die VerfGebühr nach 3311 auf die nach 3100 angerechnet wird, weiß ich allerdings nicht. Jedenfalls bleiben Terminsgebühren immer bestehen, diese werden nicht angerechnet.
also meiner Meinung nach kriegst du die
0,4 VerfGebühr nach 3311
für das Zwangsverwaltungsverfahren.
Sofern der Termin im Verfahren ein Versteigerungstermin war, kriegst du noch die
0,4 Terminsgebühr nach 3312
Ansonsten steht dort, dass in der Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren keine Terminsgebühr entsteht.
Für das streitige Verfahren bekommst du die von dir aufgeführten Gebühren. Ob die VerfGebühr nach 3311 auf die nach 3100 angerechnet wird, weiß ich allerdings nicht. Jedenfalls bleiben Terminsgebühren immer bestehen, diese werden nicht angerechnet.
Danke schonmal für die schnellen Rückmeldungen.
Also ich bin mir eigentlich ziemlich sicher das ich nach 3309 abrechnen muss. (Verweis von Teil 2., Abschnitt 3, Vorbemerkung 2.3)
Das mir die 0,3 Gebühren erhalten bleiben finde ich ja schon mal Klasse. Vielen Dank für die Hilfe.
Also ich bin mir eigentlich ziemlich sicher das ich nach 3309 abrechnen muss. (Verweis von Teil 2., Abschnitt 3, Vorbemerkung 2.3)
Das mir die 0,3 Gebühren erhalten bleiben finde ich ja schon mal Klasse. Vielen Dank für die Hilfe.