Ich habe mal wieder eine Frage an die Abrechnungsprofis.
Wir hatten hier eine Nachbarrechtsangelegenheit, es ging um eine Hecke, die der Nachbar nicht geschnitten hatte. Nach ein paar Schreiben haben wir das Schlichtungsverfahren eingeleitet und vor dem Schiedsmann gab es eine Einigung, wonach der Nachbar sich zum Heckenschneiden verpflichtet. Jetzt muss ich abrechnen.
Zunächst mal zum Wert: Ich kann doch hier den Auffangwert von 4.000,00 € nach § 23 Abs. 3 RVG nehmen oder gibt es für’s Nachbarrecht irgendwo inzwischen eine Sonderregelung?
Und dann zur Abrechnung selbst:
Die Geschäftsgebühr ist klar.
Ist auch eine Terminsgebühr entstanden?
Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 ("Die Terminsgebühr entsteht für … die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts") meine ich: Ja. Ist das richtig?
Und dann die Einigungsgebühr. Da würde ich eine 1,5 Gebühr abrechnen, denn wir hatten ja kein gerichtliches Verfahren, es ging ja nur vor den Schiedsmann.
Irgendwie kommt es mir komisch vor, einerseits eine Terminsgebühr und andererseits eine außergerichtliche Einigungsgebühr zu haben aber in dieser Konstellation müsste das doch möglich sein, oder?
Zusammengefasst sieht meine Abrechnung dann so aus:
1,3 Geschäftsgeb. 318,50
1,2 Terminsgeb. 294,00
1,5 Einigungsgeb. 367,50
Postpausch. 20,00
Summe 1.000,00
MwSt. 190,00
Zahlbetrag 1.190,00
Passt das so?
Abrechnung für Nachbarrechtsstreit
- Anahid
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Nö....ist es nicht. Eine TG fällt ausschließlich in gerichtlichen Verfahren an. Dein Schiedsverfahren ist kein gerichtliches Verfahren und darum gibt es auch keine TG.
Du kannst ggf. die GG erhöhen. Kommt auf die für eine Erhöhung erforderlichen Tatbestände an (Schwierigkeit, Wichtigkeit, Umfang, etc.).
Du solltest Dir vielleicht einfach folgenden Satz merken: Gebühren aus den einzelnen Teilen (mit Ausnahme Teil 1 und 7) können nie miteinander vermischt werden.
Du kannst also nicht die GG aus Teil 2 abrechnen und - weil es ja so schön wäre - die TG aus Teil 3 dazupacken
Du kannst ggf. die GG erhöhen. Kommt auf die für eine Erhöhung erforderlichen Tatbestände an (Schwierigkeit, Wichtigkeit, Umfang, etc.).
Du solltest Dir vielleicht einfach folgenden Satz merken: Gebühren aus den einzelnen Teilen (mit Ausnahme Teil 1 und 7) können nie miteinander vermischt werden.
Du kannst also nicht die GG aus Teil 2 abrechnen und - weil es ja so schön wäre - die TG aus Teil 3 dazupacken
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Auch nicht über § 36 RVG? Mist. Dann habe ich schon wieder was falsch verstanden.Anahid hat geschrieben:Du kannst also nicht die GG aus Teil 2 abrechnen und - weil es ja so schön wäre - die TG aus Teil 3 dazupacken
Vielleicht kann mir jemand die Unterschiede der Schiedsgerichte erklären? So richtig für Doofe? Das wäre nett.
- Anahid
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Wenn bei Dir ein Fall des § 36 RVG vorliegt. Warum willst Du dann eine GG abrechnen und wie kommst du dann auf eine 1,5 EG?
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M.E. sind hier folgende Gebühren abzurechnen:
1,3 GG Nr. 2300
1,5 GG Nr. 2303
Anrechn. GG Nr. 2300
1,5 EG
PTE
USt
Den GW von 4.000,00 € halte ich für das Schneiden der Hecke zu hoch.
Vielleicht gibt g**gle da etwas her.
1,3 GG Nr. 2300
1,5 GG Nr. 2303
Anrechn. GG Nr. 2300
1,5 EG
PTE
USt
Den GW von 4.000,00 € halte ich für das Schneiden der Hecke zu hoch.
Vielleicht gibt g**gle da etwas her.
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Herzlichen Dank, @Kitty. Das sieht doch echt viel besser aus als meins.
Das finde ich persönlich ja eigentlich auch. Aber ich habe schon danach gegoogelt und tatsächlich nichts anderes zum Gegenstandswert in diesem Zusammenhang gefunden. Ich werde Chef nochmal fragen, welchen Wert er als angemessen sieht.Kitty hat geschrieben:Den GW von 4.000,00 € halte ich für das Schneiden der Hecke zu hoch.
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Kitty hat geschrieben:M.E. sind hier folgende Gebühren abzurechnen:
1,3 GG Nr. 2300
1,5 GG Nr. 2303
Anrechn. GG Nr. 2300
1,5 EG
PTE
USt
Den GW von 4.000,00 € halte ich für das Schneiden der Hecke zu hoch.
Vielleicht gibt g**gle da etwas her.
Und wenn man keine Eigingung hatte, sondern Klage, wie sieht dann die KOstennote aus? Muss ich dann die 1,5 GG 2303 an die 1,3 VG 3100 anrechnen??
- Anahid
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Du musst immer die zuletzt abgerechnete GG auf eine VG anrechnen. Ergibt sich aus Vorbemerkung 3 Nr. 4 RVG
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