Hallo,
unsere Mandantin hat einen Berechtigungsschein vom AG und nun bin ich bei der Abrechnung der Beratungshilfe.
Wir haben die Mandantin beraten und dann noch ein Schreiben an unsere Mandantin gerichtet. Löst dieses Schreiben schon die geschäftsgebühr aus?
In diesem Schreiben hat mein Chef ihr nur noch einmal einen schriftlichen Rat erteilt, also es ging um die Prüfung einer Kündigungsfrist und er hat dann in diesem Schreiben nochmal seine Ansicht zur Kündigungsfrist dargestellt und dass sie eben die Kündigungsfrist einzuhalten hat.
Fällt hier schon die Geschäftsgebühr nach 2503 VV RVG an
Danke schon mal im Voraus
Geschäftsgebühr bei Beratungshilfe
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Korrespondenz mit der Gegenseite gab es nicht.
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Die Geschäftsgebühr ist nicht entstanden. Allenfalls eine Postpauschale, wenn die Beratung schriftlich erfolgt ist. Aber bei Dir klingt es, als hätte der Chef ohne Not nochmal schriftlich zusammengefasst, was er mündlich schon beraten hatte.
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Majo hat geschrieben:Wir rechnen auch bei der reinen Beratung die Postpauschale in Höhe von 20% mit ab. Gab bisher keine Probleme.
ein Traum
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Ohne Begründung und Glaubhaftmachung? Auf welcher Wolke wohnt denn Euer Amtsgericht?
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Wow...die "Wolke" hätte ich auch gerne...Schick mal rüber
- Majo
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hmmmm, vielleicht liegt es auch daran, dass wir gewöhnlich den Antrag mit samt den Anlagen erst bei der Abrechnung beifügen. Vielleicht haben die Mitleid, wenn die die vielen Kopien sehen...