Hallo,
brauche mal wieder eure Hilfe. Unser Mandant hat einen Mahnbescheid über einen Betrag von 12.487,14 € beantragt. Nachdem der Mahnbescheid zugestellt wurde und die Gegenseite Widerspruch eingelegt hatte, hat unser Mandant uns beauftragt, die Klage zu begründen. In der Anspruchsbegründung haben wir beantragt, die Gegenseite zu verurteilen, 4.310,67 € zu zahlen. In Höhe von 10.310,81 € haben wir den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil die Gegenseite nach Zustellung des Mahnbescheids insgesamt 10.310,81 € gezahlt hat. Gleichzeitig haben wir also die Klage um 2.134,34 € erweitert, da zwischenzeitlich eine weitere Rechnung offen war. Es erging Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren.
WAS MUSS ICH DENN NUN ABRECHNEN? Im Mahnbescheidsverfahren waren wir ja noch nicht tätig. Entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 3100 trotzdem über 12.487,14 €?
Bitte um schnelle Hilfe!
LG
Gegenstandswert nach teilweiser Klagerücknahme
wenn man etwas für erledigt erklärt, dann bekommt man doch daraus auch die VG, nicht?
- Anahid
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Wenn nur noch eine Forderung von z.B. 5.000 € besteht, dann kann es nicht sein, dass Du eine 1,3 VG aus z.B. 15.000 € bekommst. Es kommt doch drauf an, wegen welchem Gegenstand Deine Beauftragung stattgefunden hat und das kann hier ja nur noch der nicht bezahlte Rest sein. Von daher würde ich sagen, dass Dir eine VG wegen des erledigten Betrages nicht zusteht. Was anderes wäre das, wenn Ihr bereits im Mahnverfahren tätig gewesen wärt. Aber da vor Eurer Beauftragung bereits ein Teil gezahlt war, kann hier meiner Meinung nach die VG nur nach dem offenen Teil berechnet werden.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.