Kostenfestsetzungsantrag

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
florentina07
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#1

13.03.2013, 12:42

Habe hier mal eine Frage:

Wir haben hier den Fall, dass wir einen in Essen ansässigen Rechtsanwalt vertreten. Wir selber sitzen in Recklinghausen.

Nun kam es zur Kostenfestsetzung und im Antrag haben wir auch Abwesenheitsgeld sowie Reisekosten geltend gemacht.

Die Gegenseite rügt dies nun mit der Begründung, es hätte auch ein ortsansässiger Anwalt beauftrag werden können, obwohl wir sozusagen der "Hausanwalt" sind.

Hat die Gegenseite recht und wenn ja, kann ich das irgendwo nachlesen? Mein Chef ist nämlich der Meinung, dass das so in Ordnung ist mit Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld.

Danke für Eure Hilfe
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#2

13.03.2013, 12:43

Such hier mal mit Reisekosten, da bekommst Du massenhaft Treffer zu dem Thema.
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gkutes

#3

13.03.2013, 12:54

es wird maximal die Strecke Partei - Gericht erstattet, wenn der Anwalt der Partei weiter weg ist vom Gericht als die Partei.

Das Thema "Hausanwalt" spielt schon seit längerem keine Rolle mehr

dies alles ist hier echt schon totdiskutiert worden. Du wirst jede Menge Lesestoff finden :D
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#4

13.03.2013, 12:55

Ok, dann wühle ich mich mal durch :-)
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#5

13.03.2013, 16:46

Wenn ich das jetzt richtig gelesen habe, ist euer Mandant selbst RA?! Dann gibt es keine Reisekosten, weil die Gegenseite Recht hat. Aufgrund seiner Vorbildung ist der Mandant in der Lage, RAe am Gerichtsort selbst schriftlich zu unterrichten, so dass - die hier unnötigen - Reisekosten nicht angefallen wären. Das Kriterium Hausanwalt ist erstattungsrechtlich völlig unerheblich.
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#6

13.03.2013, 16:59

Ein RA hat nicht das Recht, einen RA am Wohnort zu beauftragen, so wie jede andere Partei? Aber er kann sich doch auch erstattungsfähig selbst vertreten, da fallen dann auch Reisekosten an. Das wär mir jetzt völlig neu, und auch unverständlich. :-|
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#7

13.03.2013, 17:08

Da müsste sich speziell bei einem RA als Partei etwas geändert haben, das mir durch die Lappen gegangen ist. Ich kenne das - zumindest in meinem OLG-Bereich - nicht anders. Es besteht zwar unbestritten die freie Anwaltswahl, aber die Mehrkosten der Reise werden mangels Notwendigkeit nicht erstattet. Ist für mich aber aufgrund der RA-Eigenschaft auch nachvollziehbar und entspricht zudem dem kostenrechtlichen Grundsatz einer ökonomischen Prozessführung - eine Obliegenheit jeder Partei. Der RA hat durch die Beauftragung eines Kollegen am Gerichtsort keine "rechtlichen oder tatsächlichen Nachteile zu besorgen".
Hast Du anders lautende Rspr., wäre ich für einen Hinweis dankbar.
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#8

13.03.2013, 17:12

Nee, gar nicht. Ich hatte den Fall auch noch nie, das war eher Bauchgefühl. Weil ich eben Reisekosten auch nicht als Mehrkosten angesehen hab, soweit RA und Mandant am gleichen Ort sitzen. Ich hätt einfach nicht gedacht, dass es da noch Differenzierung in der Person des Mandanten gibt. Betrifft das ausschließlich Rechtsanwälte, oder werden noch andere Leute als gut genug geschult angesehen, um ihren Anwalt nicht persönlich informieren zu müssen?

Edit: Danke, hat sich erledigt. Hab mal ein bissel im Zöller nachgelesen.
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#9

13.03.2013, 17:21

Das kann auch andere Parteien betreffen: Wenn es sich um einen tatsächlich und rechtlich "einfach gelagerten" Fall handelt, können z.B. auch Steuerberater oder Großbanken bzw. -firmen mit eigener Rechtsabteilung darunter fallen, vorausgesetzt, die Rechtsabteilung bearbeitet auch diesen Fall und hat nicht intern andere Aufgaben zu erledigen. Da muss man dann mit dem BGH-zugelassen Outsourcing wieder aufpassen. Das Ganze hat viel mit den berühmten "Umständen des Einzelfalls" zu tun und ist nicht immer leicht einzuordnen. Hinzu kommt wie immer, dass sich auch die Obergerichte durchaus nicht immer einig sind.
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#10

13.03.2013, 17:38

Huhu AB,
das hat mir jetzt keine Ruhe gelassen und ich musste mal eben wühlen. Es HAT sich was geändert: Aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (s. Dein Beitrag oben) hat der BGH und das OLG München auch dem RA, der sich selbst vertritt, RK zugebilligt. Zu dieser Wende liegt mir aus meinem OLG-Beritt noch keine Entscheidung vor, dürfte aber wegen der einheitlichen Rspr. nicht mehr anders ausfallen. Die Az. könnte ich ggf. noch nachreichen. Das Komische ist, dass der BGH das schon zur BRAGO-Zeit (2003) entschieden hat, bei uns aber nicht durchgedrungen oder akzeptiert worden ist. Dascha gediegen! :shock:
Also - alles retour und das Gegenteil stimmt! :mrgreen: :oops:
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