Gegenstandswert Haftpflichtschadengutachten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Sabinchen0900
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#1

07.03.2013, 12:37

Hallo Ihr Lieben,

ich stehe mal wieder auf dem Schlauch, denn ich soll eine Abrechnung an die gegnerische Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall machen. Unser Mandant hatte einen unverschuldeten Unfall mit Totalschaden und ein Gutachten in Auftrag gegeben. Da steht jetzt Reparaturkosten (32.000), Wiederbeschaffungswert (21.800), Restwert (7800) usw. drin.

Welchen Wert nehme ich denn als Gegenstandswert bei der RA-Abrechnung gegenüber der gegnerischen Haftpflicht? Meine Kollegin meinte, ich soll den höchsten (32.000) nehmen. Macht ihr das auch immer so oder bekommen wir dann Streß mit der Haftpflicht?

LG Sabine
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sunshine24
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#2

07.03.2013, 12:39

Hat denn die gegnerische Haftpflichtversicherung schon was reguliert?
Die zahlen nämlich immer nur die RA-Gebühren aus dem Regulierungsbetrag.
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Anahid
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#3

07.03.2013, 12:40

Mit Sicherheit nimmst Du mal nicht einfach den höchsten Streitwert. Freundliche Grüße an Deine Kollegin :auslach

Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem was reguliert wird. Was wird denn hier von Euch geltend gemacht? Nach Deinem Sachverhalt würde ich mal behaupten Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert = 14.000 € + Nebenforderungen. Das ist der Streitwert für Deine Gebühren.
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#4

07.03.2013, 12:50

Nun, es ist leider weit verzwickter. Denn die eigentliche Regulierung erfolgte über die Kaskoversicherung des Mandanten, weil die Sachlage zum Anfang nicht so klar war und er das Geld dringend für ein neues Auto brauchte. Reguliert hat die Haftpflicht des Gegners im Prinzip nur den Rest (SB, Nutzungsausfall, An- und Abmeldung usw.) - also insgesamt 2200 €. Das kann doch unmöglich der GSW sein, oder?
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Liesel
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#5

07.03.2013, 12:51

So ist es aber.
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#6

07.03.2013, 13:01

Wirklich, das würde ja bedeuten, ich darf dem Mandanten mitteilen, er muss unsere Kosten zum größten Teil selber tragen, nur weil er seine eigene Kasko in Anspruch genommen hat? Das kann doch nicht dem Schadensrecht entsprechen, wonach der Geschädigte hinterher nicht schlechter gestellt werden darf als vor dem Unfall?
Ich frag nun doch mal den Chef wie der das sieht.
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#7

07.03.2013, 13:02

Richtig (bezog sich auf dem Beitrag von Liesel)
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Liesel
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#8

07.03.2013, 13:04

Habt ihr denn den Kasko-Schaden beim Versicherer geltend gemacht?

Die Gebühren für die Tätigkeit bei der gegn. Haftpflichtversicherung entstehen doch nur aus dem geltend gemachten Betrag.
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#9

07.03.2013, 13:06

Na klar, falls die mit Versicherer die Haftpflicht des Gegners meinst.
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#10

07.03.2013, 13:07

nee, Liesel meinte die Kasko-Versicherung des Mandanten
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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