Pflichtverteidigergebühren - Pauschsatz §51 - Antrag wohin?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Pixie82
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#1

05.03.2013, 08:29

Hallo zusammen,

ich hab hier in einer Strafsache, in der wir als Pflichtverteidiger bestellt wurden einen Antrag nach § 51 RVG gefertigt, mit dem ich beim OLG nen Pauschsatz bzw. erhöhung beantrage.

Nun meine Frage:
Schicke ich die (erhöhte) Abrechnung direkt zum OLG unter Angabe des Aktenzeichens des LG und dem LG ne Nachricht darüber? Oder schicke ich die normale Abrechnung erstmal ans LG und beantrage dann beim OLG eine Erhöhung und rechne dann erneut mit dem LG ab?

Ich hab so nen Antrag noch nie gestellt, weiß nur, dass es ihn gibt :oops:

Wäre dankbar für ne kurze Rückmeldung von euch
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Adora Belle
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#2

05.03.2013, 09:54

Du kannst die normalen PV-Gebühren als Vorschuss abrechnen und gleichzeitig beim OLG den Antrag auf Bewilligung der Pauschvergütung stellen. Das OLG bewilligt ohne Rücksicht auf Zahlungen etc. Im Anschluss setzt dann das Ausgangsgericht auf Antrag die Vergütung entsprechend der OLG-Bewilligung fest, wobei dort dann gezahlte Beträge anzurechnen sind. Hier ist ein Aufsatz von Burhoff dazu.
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