Rechnung i. Strafverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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grazia
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#1

28.02.2013, 10:00

Hallo, ich blick mal wieder nicht durch. Also: Mdt. wurde verhaftet (28. Tage im Gefängnis) und sein Geld wurde beschlagnahmt (63.000,00 €) wg. angeblicher Geldwäsche. Ausländische Mdt. der nicht deutsch Spricht, also wieder eine umfangreiche Sache.

Jetzt meine Frage: Muss noch für 3 Termine im Hauptverfahren abrechnen und den Entschädigungsanspruch für die beschlagnahmten 63.000,00 € abrechnen, aber ich weis nicht wie. Totalausfall. Hilfe, Hilfe, Hilfe

Hatte schon mal so abgerechnet:
Grundgebühr gem. § 2 (2) RVG Nr. 4101 VV RVG
Verfahrensgebühr vorbereitendes Verfahren Nr. 4105 VV RVG
Terminsgebühr Haftprüfung Nr. 4103 VV RVG
Verfahrensgebühr gerichtliches Verfahren Nr. 4107 VV RVG
Post- u. Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG
Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG (50 x 0,50 €) 25,00 €
(1.538 x 0,15 €) 230,70 €
Reisekosten Nr. 7003 VV RVG (30.07.2009: 135 km x 0,30 €) 40,50 €
Reisekosten Nr. 7003 VV RVG (04.08.2009: 135 km x 0,30 €) 40,50 €
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG (am 30.07.2009) 35,00 €
Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG (am 04.08.2009) 35,00 €

und dann habe ich noch so abgerechnet wg. Entschädigung für Untersuchungshaft

1. Untersuchungshaft vom 08.07.2009 - 04.08.2009
28 Tage à 25,00 € = 700,00 €
2. Gebühr für Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
Gegenstandswert: 700,00 €
1,5 Geschäftsgebühr § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG 97,50 €
3. Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandte Maßnahmen
Gegenstandswert: 63.000,00 €
1,0 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 4142 VV RVG 1.123,00 €
Post- u. Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
heike_p1968
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#2

28.02.2013, 10:23

Hey,

Also diese Gebühr (Post- u. Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG) kannste 2 mal ansetzen zur jeder Verfahrensgebühr. Der Rest sieht meiner Meinung nach gut aus. So würd ich auch abrechnen.

:wink1 Schönen Tag noch wünsche
grazia
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#3

28.02.2013, 10:34

Danke, dass habe ich schon, aber mein Chef meint, dass wir noch für 3 Termine im Hauptverfahren und die Entschädigung für die beschlagnahmten 63.000,00 € abrechnen sollen. Und dass weiß ich nicht wie. Da ist mein Blackout.
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Adora Belle
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#4

28.02.2013, 11:00

Termine im Hauptverfahren vor dem Amtsgericht -> TG 4108 (4109) pro Termin. Ggf. gibt es Erhöhungen, wenn die Termine länger als 5/8 Stunden gedauert haben - ich gehe von PV-Gebühren aus, die Du abrechnest.

Zu welchen Terminen gehören denn die Reisekosten? Besuche in der JVA, die Haftprüfung, die HV-Termine? Da mußt Du dann schauen, was evtl noch zusätzlich für weitere Termine abzurechnen ist.

Die Postpauschale gibt es für Ermittlungsverfahren und erste Instanz nur einmal laut gegenwärtiger Rechtsprechung, das ändert sich erst mit der RVG-Novelle im Juli.

Welcher konkrete Schaden ist dem Mandanten denn durch die Beschlagnahme entstanden? Der müsste entsprechend dieser Berechnung
1. Untersuchungshaft vom 08.07.2009 - 04.08.2009
28 Tage à 25,00 € = 700,00 €
2. Gebühr für Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs
Gegenstandswert: 700,00 €
1,5 Geschäftsgebühr § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG 97,50 €
geltend gemacht werden. Allerdings kann man das Entschädigungsverfahren nicht zweimal abrechnen, Du müsstest also für weitere Schadenspositionen eine Gesamtberechnung nach Gesamtstreitwert vornehmen und bereits erhaltene Gebühren abziehen.
grazia
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#5

28.02.2013, 11:32

Hallo Adora-Belle,
was sind PV-Gebühren??

Der Schaden für das Geld, da es beschlagnahmt wurde und er es nicht anderweitig verwenden konnte. Das was ich vorhin geschrieben hatte ist schon abgerechnet und auch beglichen worden. Es geht nur noch um diese zusätzlichen Termine in der Hauptverhandlung.

Hast du da eine Vorlage od. Beispiel??

Ich stehe total auf dem Schlauch. Könnte mir glatt die Haare raufen vor Verzweiflung.
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