Kostenfestsetzung § 164 VwGO

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Schnatterlisa
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 96
Registriert: 20.08.2008, 09:09
Software: Andere
Wohnort: Berlin

#1

21.02.2013, 11:23

Hallo zusammen,

ich habe zum ersten Mal eine Akte auf dem Tisch wo es um ein verwaltungsgerichtliches Verfahren geht.

Hier möchte die Behörde einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirken nach § 164 VwGO.

Es soll die Post/-Telek.pauschale in Höhe von 20,00 EUR festgesetzt werden.

So und ich nun keine Ahnung, wird wahrscheinlich auch die einzige Akte hier bleiben. Nun meine Frage, ob das so ok ist und wenn ja, wo finde ich solche Sachen.

Lieben Dank
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#2

21.02.2013, 11:30

Ist korrekt, machen die immer.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
NaAnWi
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 46
Registriert: 18.10.2012, 09:51
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Andere

#3

21.02.2013, 11:46

Du machst einen ganz normalen KFA nur auf Grundlage des § 164 VwGO wie Du schon richtig geschrieben hast und dann die üblichen Gebühren und Auslagen. Außer dass du die VwGO ansprichst unterscheidet sich dieser nicht von den KFA´s im zivilrechtlichen Verfahren.
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#4

21.02.2013, 11:48

Richtige Antwort zur falschen Frage. Der KfA kam von der Behörde ;)
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Schnatterlisa
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 96
Registriert: 20.08.2008, 09:09
Software: Andere
Wohnort: Berlin

#5

21.02.2013, 13:04

ok, vielen lieben dank.
Antworten