ArbG Kostenfestsetzung/Kostenerstattung, nervige RS

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sprinterin
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#1

15.02.2013, 11:06

Hallo,
ich habe mal eine Frage. Wir haben ein Arbeitsgerichtsverfahren für den Kläger geführt Es gab einen Vergleich (was im Endeffekt unsere Klageforderung war). Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Wir haben eine Rechtsschutzversicherung in dieser Akte.

Normalerweise ist es doch so, dass in der 1. Instanz jeder seine Kosten selbst trägt.

Jetzt schreibt die REchtsschutzversicherung, dass wir nach dem Vergleich ja voll obsiegt hätten und somit es keinen Grund gäbe, die Kosten gegeneinander aufheben zu lassen. Wir haben dort auch mal angerufen und gesagt, dass wir noch nie eine Gerichtskostenrechnung oder ähnliches bekommen hätten von einem Arbeitsgericht. Darauf teilte uns die RS mit, dass sie täglich solche Abrechnungen hätten.

Stehe ich jetzt völlig auf dem Schlauch oder hat die RS einfach mal wieder versucht, Gelder zu sparen?

Was müssen wir jetzt tun?

Danke vorab schon mal für Eure Hilfe.

VG
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Anahid
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#2

15.02.2013, 11:59

Öhm.....mach die RSV mal darauf aufmerksam, dass der Kostenausspruch "Kosten gegeneinander aufgehoben" bedeutet, dass jeder seine Rechtsanwaltskosten selbst trägt, was im erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren eh immer der Fall ist, und anfallende Gerichtskosten geteilt werden.

Sofern hier also eine Gerichtskostenberechnung erfolgen sollte, kann insoweit die Kostenausgleichung beantragt werden.

Alles in allem ist nicht ersichtlich, dass der Rechtsschutzversicherung irgendein Schaden entstanden wäre oder entstehen würde, sodass nunmehr um Ausgleich der Kostenrechnung bis spätestens zu ....... gebeten wird.

Sollte die Zahlung nicht fristgerecht erfolgen, wird der Betrag beim Mandanten angefordert und diesem geraten, seine Ansprüche gegen die Rechtsschutzversicherung gerichtlich durchzusetzen.

Ich schlag mich mit diesen Dämelversicherungen gar nicht mehr rum. Die kriegen von mir nur noch Breitseite.
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Pitt
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#3

15.02.2013, 12:09

:zustimm
Bei einer Erledigung des Klageverfahrens vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich in der I. Instanz fallen m. E. gar keine Gerichtskosten mehr an. Hier könnten dann allenfalls noch gerichtliche Auslagen (Zustellungskosten, Zeugengebühren, SV-Kosten) ausstehen, das wären dann die Kosten, die gegeneinander aufgehoben, also geteilt werden könnten. Die RA-Gebühren in der I. Instanz vor dem ArbG trägt immer jede Partei selbst, auch wenn das der RS-Versicherung nicht passt. Ich könnte mir vorstellen, dass die RS-Versicherung rumzickt, weil sie nicht vorab über den beabsichtigten Vergleich informiert wurde und die Quote des Obsiegens (100%) nicht der der Kostenabrede entspricht. Dann hauen die gerne mal solche Standardschreiben raus. Ich würde - wie von Anahid vorgeschlagen - auf § 12a ArbGG hinweisen und dass die Euch gerne mal eine der zahlreichen Gerichtskostenrechnungen bei Vergleichsabschluss in der I. Instanz vor dem ArbG zuschicken können, für die die arme RS-Versicherung immer einstehen muss.
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#4

15.02.2013, 12:56

Ich denke auch, dass es sich um ein Standardschreiben der RSV handelt, was natürlich ärgerlich ist, weil es den Kanzleien außer Arbeit nichts bringt.

Ansonsten schließe ich mich den Vorschreiberinnen an.
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#5

15.02.2013, 13:56

Ich danke Euch!
Zumal wir sogar vorher extra eine Deckungsanfrage für den Vergleich angefordert haben, was die RS auch bestätigt hat.
Sehr gut, dann bekommen die jetzt nen passenden Brief von mir ;-)
Vielen Dank und euch allen ein schönes Wochenende!
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jojo
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#6

15.02.2013, 14:50

Wie Pitt
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