Hallo Ihr Fleißigen
Folgender Sachverhalt:
2 Auftraggeber. Außergerichtliche Einigung nicht möglich, Gegner lehnt alles ab. Daraufhin selbständiges Beweisverfahren. Gutachten fällt positiv für Auftraggeber aus, SW: 4.500,00 €. Das hat zur Folge, dass der gesamte Schaden verlangt werden kann (Wert: 12.500,00 €).
Wie rechne ich das jetzt ab?
Und wie viel muss ich anrechnen?
Wird die Erhöhungsgebühr mit in die Anrechnung einbezogen?
Wenn Gegner den ganzen Schaden nach Aufforderung zahlt, fällt dann noch eine Einigungsgebühr an? Ich meine, es wurde ein Prozess vermieden und der Streit beendet. Und wenn sie anfällt, aus 1,5 (weil außergerichtlich) oder 1,0 (weil selbständiges Beweisverfahren anhängig war)?
Es wäre super, wenn mir einer zu Hilfe eilen könnte!
Selbständiges Beweisverfahren Abrechnung
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14671
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Ein kleiner Vorschlag wäre nicht schlecht.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 37
- Registriert: 03.07.2008, 11:56
- Beruf: jetzt neu: Rechtsanwältin (ehemalige und langjährige Rechtsanwaltsfachangestellte)
- Wohnort: Augsburg
Klar, gerne...
1. Selbständiges Beweisverfahren
Streitwert: 4.500,00 €
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 354,90 €
0,3 Erhöhung Nr. 1008 VV RVG 81,90 €
Post- und Teledienstl. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 456,80 €
19 % MwSt Nr. 7008 VV RVG 86,79 €
Summe 543,59 €
2. außergerichtliches Verfahren
Streitwert: 12.453,45 €
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 3100 VV RVG 683,80 €
0,3 Erhöhung Nr. 1008 VV RVG 157,80 €
Anrechnung der Verf.-geb. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ./. 177,45 €
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 789,00 €
Post- und Teledienstl. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 2.242,15 €
19 % MwSt Nr. 7008 VV RVG 426,00 €
Summe 2.668,15 €
Ich bin mir bezüglich der Einigungsgebühr unsicher und im Hinblick auf die Anrechnung.
Erfolgt die aus der Grundverfahrensgebühr oder aus der erhöhten? Irgendwelche Ideen?
Viele Grüße
1. Selbständiges Beweisverfahren
Streitwert: 4.500,00 €
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 354,90 €
0,3 Erhöhung Nr. 1008 VV RVG 81,90 €
Post- und Teledienstl. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 456,80 €
19 % MwSt Nr. 7008 VV RVG 86,79 €
Summe 543,59 €
2. außergerichtliches Verfahren
Streitwert: 12.453,45 €
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 3100 VV RVG 683,80 €
0,3 Erhöhung Nr. 1008 VV RVG 157,80 €
Anrechnung der Verf.-geb. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ./. 177,45 €
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 789,00 €
Post- und Teledienstl. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 2.242,15 €
19 % MwSt Nr. 7008 VV RVG 426,00 €
Summe 2.668,15 €
Ich bin mir bezüglich der Einigungsgebühr unsicher und im Hinblick auf die Anrechnung.
Erfolgt die aus der Grundverfahrensgebühr oder aus der erhöhten? Irgendwelche Ideen?
Viele Grüße
- sunshine24
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3858
- Registriert: 08.06.2007, 11:33
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Rechtsreferentin
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Baden-Württemberg
Einigungsgebühr fällt hier nicht an. Ihr habt euch ja nicht geeinigt, sondern es wurde festgestellt, dass ihr Recht habt (sozusagen ).
Und nur so nebenher, auch wenn sie nicht anfällt: Die Einigungsgebühr würde es in Höhe von 1,5 geben ...
Nr. 1003 VV RVG --> Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig
d. h. wenn nur ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist, gibt es die 1,5. Wenn ein Hauptsacheverfahren anhängig ist, gibts die 1,0.
Wegen der Anrechnung bin ich mir grad nicht sicher, ob das immer noch streitig ist. Ich weiß nur, dass es mal streitig war, ob man die Erhöhungsgebühr mit anrechnet. Ich meine aber, dass die vorherrschende Meinung die ist, dass die Erhöhungsgebühr mit angerechnet werden muss --> also in deinem Fall eine 0,75 GG
Und nur so nebenher, auch wenn sie nicht anfällt: Die Einigungsgebühr würde es in Höhe von 1,5 geben ...
Nr. 1003 VV RVG --> Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig
d. h. wenn nur ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist, gibt es die 1,5. Wenn ein Hauptsacheverfahren anhängig ist, gibts die 1,0.
Wegen der Anrechnung bin ich mir grad nicht sicher, ob das immer noch streitig ist. Ich weiß nur, dass es mal streitig war, ob man die Erhöhungsgebühr mit anrechnet. Ich meine aber, dass die vorherrschende Meinung die ist, dass die Erhöhungsgebühr mit angerechnet werden muss --> also in deinem Fall eine 0,75 GG
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!