...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Croata
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#1
23.01.2013, 13:24
Hallo!
![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)
Folgendes:
Uns liegt eine Honorarklage vor, wir vertreten den Beklagten. Seine Steuerberater/Wirtschaftsprüfer klagen auf Honorar für die Jahresabschlussprüfung 2010. Unser Mandant will jetzt Widerklage erheben, aber wegen Falschberatung, die in den Jahren 2006 – 2009 erfolgt sein soll.
Ist das derselbe Streitgegenstand? Kann man hier für die Gebühren (das ist meine eigentliche Frage) den höheren Streitwert ansetzen?
Vielen Dank für's Lesen!
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gkutes
#2
23.01.2013, 13:51
nicht derselbe Gegenstand.
Bei Widerklage wird nur nicht zusammengerechnet, wenn sich die Anträge ausschließen, also die Zustimmung des einen Antrags automatisch die Abweisung des anderen bedeutet.