Wann kann ich im Sozialrecht Beratungshilfe abrechnen???

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Schnehasi
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#1

18.01.2013, 13:16

Hallo liebe Kollegen,

bei uns in der Kanzlei besteht folgendes Problem:

Vorab: Wir sind eine Kanzlei die fast nur Sozialrecht bearbeitet, hauptsächlich Angelegenheiten gegen das Jobcenter.

Bei einer Bewilligung von Beratungshilfe wissen wir aber jedoch nicht genau zu welchem Zeitpunkt wir die Beratungshilfe nun richtigerweise abrechnen können. Laut Gesetz gibt es bei der Beratungshilfe ja keinen Vorschuss. Nun haben wir aber das Problem, dass, wenn wir nach Eingang des Widerspruchsbescheids (damit ist die außergerichtliche Tätigkeit ja beendet) die Beratungshilfe abrechnen und es geht danach ins Klageverfahren, bekommen wir im Klageverfahren in einem großen Teil die Kosten (meistens zumindest einen Teil) für die außergerichtliche Tätigkeit von der Gegenseite mit erstattet. Das bedeutet für uns, dass wir am Ende nun den Zahlungseingang von der Beratungshilfe (Geschäftsgebühr 70,00 €) + den Zahlungseingang von der Gegenseite für die außergerichtliche Tätigkeit in der Akte haben. Was machen wir nun? Wenn wir jetzt die Beratungshilfe an das Amtsgericht zurück überweisen, sieht es für das Amtsgericht ja so aus, wie wenn wir noch vor Abschluss der Angelegenheit Beratungshilfe bekommen haben, was ja quasi einem Vorschuss gleicht.

Also wann genau sollte man jetzt hier die Beratungshilfeabrechnung machen? Schon nach Eingang des Widerspruchsbescheids (dann besteht aber vorgenanntes Problem), oder muss ich erst bis zur Beendigung des Klageverfahrens warten?

Wir brauchen hier dringend Hilfe!

LG Schnehasi
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#2

18.01.2013, 17:07

Die Beratungshilfe wird abgerechnet, wenn die vorgerichtliche Tätigkeit abgeschlossen ist.
Im Sozialrecht ist dies der Fall, wenn der WSB erteilt ist, da erst hier über die Kostentragungspflicht eine Entscheidung getroffen wird.
In Deinem Fall solltest Du also die Beratungshilfe voll anrechnen.
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#3

18.01.2013, 17:18

Ist aber grad im Sozialrecht unpraktisch, weil oft die Behörde nach der gerichtlichen Entscheidung auch die Ws-Kosten tragen muß. Dann hast Du eine ewige Rechnerei. Deshalb ist es hier cleverer, abzuwarten. Im Fall einer negativen Entscheidung kann man dann die BerH immer noch abrechnen.
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#4

19.01.2013, 14:08

Das Anrechnen der GG ist wirklich keine große Sache,
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Artemis
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#5

19.01.2013, 19:58

Also ich geh da jetzt mal von meiner Kanzlei aus...

Mein Chef würde die Beratungshilfe abrechnen, sobald die Beratung abgeschlossen ist. Also auch schon vor Eingang des Widerspruchsbescheids. Die Geschäftsgebühr für die Vertretung im Verwaltungsverfahren und die nachfolgenden Gebühren fürs Klageverfahren streichen wir trotzdem auch ein und wir erstatten nichts an die Staatskasse. Weil schließlich Beratungstätigkeit eine gesonderte Angelegenheit ist und im Sozialrecht keine Anrechnung erfolgt.
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#6

21.01.2013, 14:00

Artemis hat geschrieben:Also ich geh da jetzt mal von meiner Kanzlei aus...

Mein Chef würde die Beratungshilfe abrechnen, sobald die Beratung abgeschlossen ist. Also auch schon vor Eingang des Widerspruchsbescheids. Die Geschäftsgebühr für die Vertretung im Verwaltungsverfahren und die nachfolgenden Gebühren fürs Klageverfahren streichen wir trotzdem auch ein und wir erstatten nichts an die Staatskasse. Weil schließlich Beratungstätigkeit eine gesonderte Angelegenheit ist und im Sozialrecht keine Anrechnung erfolgt.
Da liegst Du ziemlich falsch und ich kann Dir nur anraten, die entsprechenden Ziffern des RVG nochmal genaustens unter die Lupe zu nehmen.
Mit Ausnahme, würde ich den gleichfalls evt. gestellten Überprüfungsantrag sehen. Da rechnen wir den Antrag einfach über BerH ab und das nahfolgende WS, wenn Erfolg, dann eben über die Behörde.
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#7

21.01.2013, 14:10

Öhm. Also die 2503 jedenfalls ist nicht anzurechnen.
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#8

21.01.2013, 14:53

Wie bitte? Also die 2503 ist auf ein nachfolgendes Klageverfahren genauso anzurechnen, wie jede andere GG.
Wenn das WS-Verfahren Erfolg hat und die Kosten durch die Behörde zu tragen ist, im Vorfeld, also vor Abschluss des WS-Verfahrens, bereits die
BerH abgerechnet worden ist, ist die GG entweder der LK zu erstatten, was erfahrungsgemäß nicht immer einfach ist oder aber dann zumindest
bei dem Kostenerstattungsantrag an die Behörde in Abzug zu bringen.
Anderenfalls hätte man die 240,00 € (bei Mittelgebühr im Durchschnitt) + 70,00 €.
Nochmals ein RA mit BerH darf nicht mehr abrechnen als ein normaler RA!
Wenn man nicht bereit ist, an die LK zurückzuerstatten, sollte man zumindest auf doof tun und die Gebühr wenigstens zu 1/2 anrechnen.
Meines Erachtens nicht ganz richtig aber durchaus in manch PRaxis angewendet
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#9

21.01.2013, 15:15

Eben deshalb, weil man rückerstatten muß, wird hier diskutiert, ob es nicht einfacher ist, das Klageverfahren abzuwarten.

Und der Absatz 2 zu 2503 am Anfang lautet: Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen; eine Anrechnung auf die Gebühren 2401 und 3103 findet nicht statt.

Das ist ja wohl eindeutig.
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#10

21.01.2013, 15:41

Die Nichtanrechnung erfolgt, wenn für das WS-Verfahren die BerH abgerechnet worden ist, weil keine KE durch die GG erfolgt.
Dann kommt im Klageverfahren die 3103 zum tragen und hierauf ist die BerH nicht anzurechnen.
(Es gibt ja auch den Fall, WS-Verfahren BerH, Klageverfahreen PKH, Klage verloren)
Jedoch kannst Du nicht die 2503, 2400 und die 3103 abrechnen.

Im vorligenden Fall ist dies jedoch geschehen und der Einfacheit halber, würde ich es dem KE-Antrag einfach abziehen.
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