Hallo!
Ich habe hier einen Fall, der mir so noch nicht untergekommen ist. Wir haben gegen ein Urteil in einem Zivilprozess Berufung eingelegt. In erster Instanz ging es um 2.500,00 Euro. Davon wurden uns 1.800,00 Euro zugesprochen.
Die Berufung haben wir ohne Beschränkung eingelegt - in der Berufungsbegündung dann aber eine teilweise Abänderungung des Urteils beantragt. Nämlich die noch offenen 700,00 Euro.
Im Berufungsurteil haben wir dann recht bekommen. Und zwar für die gesamte Höhe - also 2.500,00 Euro.
Jetzt will ich einen KFA stellen - nur nach welchem Streitwert? Die Beschwer lag ja bei 700,00 Euro. Dennoch wurden 2.500,00 Euro ausgeurteilt. Kann ich nun 2.500,00 Euro nehmen?
Viele Grüße
iLeen
Beschwer geringer als Summe des Berufungsurteils
- Pepples
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Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist
).
Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.
Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.
Vielen Dank,
Das Forenteam.
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"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" ![134](https://www.foreno.de/app.php/sam/?mode=smilie&sam_id=134)
So. Ich habe mal etwas anders gesucht und bin zu folgender Fundstelle gelangt:
"Der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren bestimmt sich im Berufungs- und Revisionsverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelsklägers" (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG --> § 48 Abs. 1 S. 1 GKG --> § 47 GKG) (aus RVG für Anfänger)
Wir haben lediglich Anträge in Höhe von 700,00 Euro gestellt - damit ist das der Streitwert.
Schade.
Grüße
iLeen
"Der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren bestimmt sich im Berufungs- und Revisionsverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelsklägers" (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG --> § 48 Abs. 1 S. 1 GKG --> § 47 GKG) (aus RVG für Anfänger)
Wir haben lediglich Anträge in Höhe von 700,00 Euro gestellt - damit ist das der Streitwert.
Schade.
Grüße
iLeen
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Es sei denn, die Gegenseite ist ihrerseits ebenfalls in Berufung gegangen oder hat eine Anschlussberufung erklärt. Dann wäre ja wieder über die gesamten 2.500,00 € zu entscheiden gewesen.