Hallo,
wir haben zwei Verfahren vor dem ArbG. Jetzt wurde im Kammertermin ein Vergleich in einem Verfahren geschlossen, der u.an. beinhaltet, dass das zweite damit mit erledigt ist.
Streitwertfestsetzung für das 1. Verfahren:
2000,00 € und für den Vergleich 5.335,00 €
und für das zweite mit verglichene: 3.335,00 €
Da mache ich doch zwei Abrechnungen oder?
Die erste mit VG aus 2.000,00 € und Diff. VG aus 3.335,00 €, TG aus 5.335,00 € und 1,0 EG 2000,00 € und 1,5 3.35,00 € EG
und die zweite mit VG und TG aus 3.335,00 € ??
Vergleich Arbeitsgericht: zweites mitverglichen
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Zwei Rechnungen ist in Ordnung.
Da das zweite Verfahren aber bereits rechtshängig war, bekommst Du keine Differenz-VG und auch die EG nur mit 1,0.
Wenn Du in der ersten Rechnung die Differenz-VG ansetzt, dann musst Du den Betrag praktisch von der VG in der zweiten Rechnung abziehen.
Die TG in der zweiten Abrechnung erhältst Du auch nicht, da die Verhandlung im ersten Verfahren stattgefunden hat, wo Du ja dann auch eine TG nach 5.335,00 € abrechnest.
Da das zweite Verfahren aber bereits rechtshängig war, bekommst Du keine Differenz-VG und auch die EG nur mit 1,0.
Wenn Du in der ersten Rechnung die Differenz-VG ansetzt, dann musst Du den Betrag praktisch von der VG in der zweiten Rechnung abziehen.
Die TG in der zweiten Abrechnung erhältst Du auch nicht, da die Verhandlung im ersten Verfahren stattgefunden hat, wo Du ja dann auch eine TG nach 5.335,00 € abrechnest.
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Nö, aber sowat von...
Klar gibts im 1. Verfahren die 3101, sind ja Ansprüche, die nicht im 1. Verfahren anhängig sind.
Und ja, die TG entsteht im 1. Verfahren nach 5300 und im 2. Verfahren nach 3300.
Allerdings sind die 3101 und die 3104 bei den Gebühren des 2. Verfahrens abzurechnen.
Im Ergebnis gibts da nicht mehr, als wenn man beide Verfahren getrennt ohne Erhöhung abrechnet.
Die EG ist im 1. Verfahren nach 1003 entstanden, sind ja beides anhängige Verfahren.
Klar gibts im 1. Verfahren die 3101, sind ja Ansprüche, die nicht im 1. Verfahren anhängig sind.
Und ja, die TG entsteht im 1. Verfahren nach 5300 und im 2. Verfahren nach 3300.
Allerdings sind die 3101 und die 3104 bei den Gebühren des 2. Verfahrens abzurechnen.
Im Ergebnis gibts da nicht mehr, als wenn man beide Verfahren getrennt ohne Erhöhung abrechnet.
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jojo hat geschrieben:Nö, aber sowat von...
Ich hab geschrieben, dass die EG nur mit einer 1,0 abgerechnet werden kann (= 1003) und hab auch geschrieben, dass wenn die 3101 abgerechnet wird, diese von der VG in der zweiten Rechnung abzuziehen ist.
Was also ist an meiner Aussage anders als an Deiner Jojo
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vielen Dank für eure Hilfe.
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Sitz gerade über den Rechnungen....
1. Verfahren:
1,3 VG aus 2.000,00
1,2 TG aus 5.335,00
1,0 EG aus 5.335,00
2. (mitverglichenes Verfahren):
1,3 VG aus 3.335,00
Ist das so jetzt richtig?
1. Verfahren:
1,3 VG aus 2.000,00
1,2 TG aus 5.335,00
1,0 EG aus 5.335,00
2. (mitverglichenes Verfahren):
1,3 VG aus 3.335,00
Ist das so jetzt richtig?
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Nein, nicht supi...Anahid hat geschrieben:Ja supi
Bei getrennter Berechnung in Verfahren 1 TG nur aus 2000
Dafür im 2. Verfahren VG und TG nach 3300
Anahid: Es ist falsch, das im 1. Verfahren keine 3101 entsteht und es ist falsch, das im 2. Verfahren keine 3104 entsteht.
Guck da einfach mal in die Anrechnungsvorschriften...
Wobei bei getrennter Abrechnung das gleiche Ergebnis rauskommt.
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Richtig Jojo.....das Ergebnis bleibt gleich. Von daher ist es doch egal, ob sie im 1. Verfahren eine 3101 abrechnet und dann im 2. Verfahren die 3101 von der 3100 abzieht.
Genauso mit der TG. Sie rechnet im 1. Verfahren die TG nach 5335,00 ab, dann im 2. Verfahren die TG nach 3.335 und muss die aber in gleicher Höhe auch wieder anrechnen, sodass im 2. Verfahren dann praktisch die TG auf 0 gesetzt wird. Die einfachere Abrechnung und für den Mandanten verständlicher ist wohl die obige, die sie vorgeschlagen hat. Die politisch korrekte ist selbstverständlich der Anrechnungskram. Aber falsch ist ihre Abrechnung, die so einfacher ist und aufs Gleiche rauskommt, m.E. nicht. Vor allem erspart man sich blöde Nachfragen der Mandanten, die überhaupt nix mehr kapieren.
Genauso mit der TG. Sie rechnet im 1. Verfahren die TG nach 5335,00 ab, dann im 2. Verfahren die TG nach 3.335 und muss die aber in gleicher Höhe auch wieder anrechnen, sodass im 2. Verfahren dann praktisch die TG auf 0 gesetzt wird. Die einfachere Abrechnung und für den Mandanten verständlicher ist wohl die obige, die sie vorgeschlagen hat. Die politisch korrekte ist selbstverständlich der Anrechnungskram. Aber falsch ist ihre Abrechnung, die so einfacher ist und aufs Gleiche rauskommt, m.E. nicht. Vor allem erspart man sich blöde Nachfragen der Mandanten, die überhaupt nix mehr kapieren.
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und euch allen ein schönes WE