Abrechnung mit 2 Mandanten - Geltendmachung Pflichtteil

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

27.09.2007, 08:10



Mein Chef hat mich mal wieder vor eine Denksportaufgabe gestellt.

Wir haben zwei Mandanten vertreten, deren Mutter verstorben ist. Nun wollten beide ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Wir haben von beiden eine unterschriebene Vollmacht.

Frage: Rechne ich nun gegenüber beiden eine Geschäftsgebühr ab oder kann ich lediglich eine Erhöhungsgebühr geltend machen. Wenn ja, an welchen Mandanten stelle ich die Rechnung?

Hat jemand eine Idee? :oops:

Liebe Grüße und besten Dank!
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butterflybabe
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#2

27.09.2007, 08:11

Wurdet ihr von beiden zusammen beauftragt, oder von jedem einzeln?
Gast

#3

27.09.2007, 08:19

Wir haben von beiden eine unterschriebene Vollmacht und haben für jeden einzeln Ansprüche geltend gemacht. Eigentlich hat uns nur die eine Schwester beauftragt, Anspüche für sie und ihre Schwester geltend zu machen ...
Kordu

#4

27.09.2007, 08:31

LuiseK hat geschrieben:Wir haben von beiden eine unterschriebene Vollmacht und haben für jeden einzeln Ansprüche geltend gemacht. Eigentlich hat uns nur die eine Schwester beauftragt, Anspüche für sie und ihre Schwester geltend zu machen ...
Dann würde ich nur der einen Schwester gegenüber abrechnen, die Euch beauftragt hat (nur mit Erhöhungsgebühr)
Feierabend
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#6

27.09.2007, 08:50

Ich würde auch eine Erhöhungsgebühr ansetzen. Allerdings würde ich als Rechnungsempfänger beide Mandanten angeben.
"...es kann ja nicht immer regnen..."
Francis
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#7

27.09.2007, 09:05

Es sind zwei Vollmachten da. Also kann theoretischerweise auch zwei mal abgerechnet werden. Erfahrungsgemäß ist der Endbetrag aber fast gleich, also egal, ob Erhöhung oder getrennte Abrechnung. Zumindest in den Sachen, die ich bisher hier hatte. Streitwert war auch nie allzu hoch. Frag Deinen Chef, welche Variante er haben möchte. Der hat eh das letzte Wort.
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butterflybabe
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#8

27.09.2007, 09:05

:zustimm Manu

Es gibt aber auch oft Fälle, in denen Eheleute wegen einer Zivilsache die Ehefrau einen Anwalt beauftragt, aber zwei Vollmachten unterschrieben werden, da beispielsweise um den Vertrag es geht, beide genannt sind.

Also auf die Vollmachten würde ich nicht abstellen.
Francis
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#9

27.09.2007, 09:26

:zustimm

Und genau deshalb muss von Fall zu Fall neu entschieden werden, wie man nun abrechnet. Wenn, wie das Beispiel von LuiseK, zwei Vollmachten da sind, kann man auch zwei mal abrechnen. Muss man aber nicht.
Janin

#10

27.09.2007, 09:30

also was sagt uns das, chef fragen wie er das möchte.
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