Abrechnung mit RSV- hab Knoten im Kopf

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
gkutes

#11

03.01.2013, 14:16

gilt das nicht nur für die Kosten, also für die Verrechnung nach BGB? :oops:
tiko73

#12

03.01.2013, 14:19

gkutes, ich bin mir da grad auch nicht wirklich sicher - ich meine, das hatten wir hier auch schon mal, hab aber grad keine Zeit zum suchen :oops:
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Schmetterli
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#13

08.01.2013, 08:52

Der Gegner hat alle Kosten zu zahlen... lt. KFB und VU. Also kann ich doch kein Quotenvorrecht haben, da die Kosten prozentual nicht verteilt werden oder?

Desweiteren konnten wir Kosten nicht geltend machen und titulieren... wir hatten für die Kündigung d. Wohnung und Zahlung von Rückständen einen außergerichtlichen Schriftsatz verfasst. GW also höher, denn bei Klageeinreichung war Beklagter bereits ausgezogen.

D.h. man konnte Kosten für Kündigung nicht festsetzen lassen. Was mache ich denn damit?

Festgesetzt wurde lediglich das Gerichtsverfahren und die außergerichtlichen Kosten für die Zahlung - nicht aber für die Kündigung der Wohnung. Denn die Kündigung war ja nicht Gegenstand des Verfahrens.... ahhhhh :roll:

Muss die RSV die Kosten für die Kündigung tragen? Der Mandant? oder der Gegner? hilfe!

edit: Mandant hat 150 € SB geleistet. Falls ich das noch nicht erwähnt hatte.
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#14

09.01.2013, 09:37

Schmetterli hat geschrieben:Desweiteren konnten wir Kosten nicht geltend machen und titulieren... wir hatten für die Kündigung d. Wohnung und Zahlung von Rückständen einen außergerichtlichen Schriftsatz verfasst. GW also höher, denn bei Klageeinreichung war Beklagter bereits ausgezogen.

D.h. man konnte Kosten für Kündigung nicht festsetzen lassen. Was mache ich denn damit?

Festgesetzt wurde lediglich das Gerichtsverfahren und die außergerichtlichen Kosten für die Zahlung - nicht aber für die Kündigung der Wohnung. Denn die Kündigung war ja nicht Gegenstand des Verfahrens.... ahhhhh
Hmm, ich frage mich jetzt gerade, ob der Gegner die Kosten für die Kündigung überhaupt zahlen muss. Da bin ich leider nicht so bewandert. Gehören die Kosten für die Kündigung selbst zum Verzugsschaden?

Falls der Gegner demnach zahlen müsste, hätte das m.M.n. wohl auch gleich in der Klage mit geltend gemacht werden müssen, sodass also sämtliche nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten als Nebenforderung mit drin gewesen wären, also bezogen auf den höheren außergerichtlichen Wert und nicht nur bezogen auf den Streitwert in der Klage.

Wenn der Gegner die Kosten für die Kündigung nicht zahlen muss, dann bleiben diese Beträge bei der RSV hängen. Es gibt ja manchmal Fälle, in denen man einen Anwalt beauftragt und keine Erstattungspflicht des Gegners besteht. Dann muss ja grundsätzlich der Mandant selber zahlen und da er seinen Teil mit der Selbstbeteiligung schon erledigt hat, muss der Rest dann eben von der Rechtsschutz getragen werden.

Vielleicht weiß hier ja jemand mehr zu der Frage, ob man die Anwaltskosten für die Kündigung überhaupt vom Gegner verlangen kann.
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