Streitwert Mobilfunkvertrag?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
eve

#11

26.09.2007, 16:18

STOP. Die Idee ist gar nicht mal so schlecht.

Auf welchen Zeitraum wurde der Vertrag abgeschlossen? 3 Monate oder länger?
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Tine1978
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#12

26.09.2007, 16:22

Versucht es doch einmal hiermit!

Gem. § 23 Abs. 1 RVG bestimmen sich die Gebühren nach dem Wert der Sache. Ein Wert ist hier nicht angegeben. Auch aus den in § 23 Abs. 3 RVG genannten Vorschriften der KO ergibt sich keine Grundlage für die Bestimmung des
Gegenstandswertes in vorbezeichneter Angelegenheit.

Daher ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Gegenstandswert gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 4.000,00 EUR anzunehmen.

Hatten wir genommen bei einem DSL-Vertrag, der nicht zustande gekommen war, da nicht funktioniert und die Firma dennoch monatliche Grundgebühren abgerechnet hat obwohl rechtzeitig Vertrag widerrufen worden war. Rechtsschutz hat auf Streitwert von 4.000,00 EUR bezahlt.
Francis
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#13

26.09.2007, 16:30

Der Vertrag bestand nur drei Monate, zwei davon wurde gestritten. Danach wurde der erste Vertrag durch den Anbieter storniert und ein neuer Vertrag abgeschlossen. Mandantin hat noch 150,00 € zur Abgeltung der Forderung des Anbieters aus dem ersten Vertrag gezahlt (vereinbarungsgemäß), dann war sie aus dem ersten raus. Wenn ich jetzt aber die drei Monate ansetzt (mehr geht ja nicht, glaub ich) hab ich einen Streitwert von 360,00 €. Leben wollen wir ja auch. Aber bei 4.000,00 € GW haut uns die Versicherung die Rechung um die Ohren. Ich kanns ja mal versuchen....Was meint Ihr?
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Tine1978
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#14

26.09.2007, 16:34

Ich würde es versuchen, da der Anbieter sicherlich gerne den ersten Vertrag für länger abgeschlossen hätte, oder? Reduzieren kannst Du den Streitwert doch immer noch.
eve

#15

26.09.2007, 16:51

Also ich würde auch in jedem FAll den zweiten Vertrag mit einfließen lassen in den Gegenstandswert.

Versuchen (4.000,00 EUR) kannst Du es ja aber ich bin da skeptisch. (Ich denke, die Regelung von § 23 Abs. 3 RVG kommt für die in § 23 Abs. 1 RVG genannten Angelegenheiten nicht in Betracht. Die Schätzung erfolgt dann über 3 ZPO)
Francis
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#16

26.09.2007, 17:01

Danke, Ihr lieben. Ich seh mal, was der Chefin besser gefällt, sie muss ja unterschreiben.
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