Teilerledigung vor Klageeinreichung - welcher Streitwert?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Riprie
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#1

14.12.2012, 13:20

Hab mal 'ne Frage zur Abrechnung einer Klage auf Räumung und Pachtrückstand. Als die Klage beim Gericht einging, war die Räumung schon erledigt, durch Vereinbarung eines festen Übergabetermins, der inzwischen auch schon stattgefunden hat. Nun hat die Gegenseite den Räumungsantrag dem Gericht gegenüber für erledigt erklärt. Wird nun die Verfahrensgebühr nach dem Streitwert mit Räumung oder nur über die Rückstände berechnet?

Wir machen hauptsächlich Arbeitsrecht, da bin ich nun etwas unsicher.
Lemmy1983
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#2

14.12.2012, 17:29

Hi,

also ich würde spontan sagen (bin mir aber unsicher, bin erst frisch ausgelernt, meine aber, so eine Aufgabe mal in der Schule gemacht zu haben)
0,8 VG aus dem Streitwert der Räumung
1,3 VG aus den Rückständen,
dann Prüfung des Höchstwertes (also höchstens 1,3 VG aus beiden zusammen)

wie gesagt, bin mir aber nicht sicher und kann jetzt auch nirgendwo nachschauen. Also ich lass mich gern von berufserfahrenen Refas oder RAs korrigieren :D

Grüßle und schönes Wochenende
Lemmy1983
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#3

16.12.2012, 00:47

Mmh, stimmt dsa jetzt so oder nicht? Wie gesagt ich lass mich gerne korrigieren, würd auch gern wissen ob ich das jetzt richtig gemacht hätte :D
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Riprie
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#4

17.12.2012, 20:01

Danke Dir schon mal für die Anregung, irgend etwas in der Richtung habe ich auch schwach in Erinnerung, da die Klage ja nunmal auch die Räumung betraf. Die war zwar schon mit dem Kläger abgesprochen und Termin festgelegt aber ja noch nicht durchgeführt. Bin aber zu lange raus, um darüber was Genaues zu finden oder zu wissen. Wäre toll, wenn noch jemand der anderen etwas dazu weiß.
Kuko
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#5

18.12.2012, 18:44

Die Frage der Erledigung stellt sich nur für die Frage, nach welchem Wert die Gebühren erstattungsfähig sind.

Nach welchem Wert sie entstanden sind, richtet sich nach den Klageanträgen, die ihr bei Gericht eingereicht habt. Hier ist daher eine 1,3 Verfahrensgebühr nach dem Wert Räumung + Rückstände entstanden.

Der Fall von Lemmy1983 betrifft den Fall, dass ihr den Klageauftrag für beides habt, aber bei Gericht nur noch die Klage über die Rückstände einreicht.

Über die Frage, ob die Kosten für die Räumungsklage trotz des vorher schon fest vereinbarten Auszugstermins noch notwendig waren und damit erstattungsfähig sind, lässt sich natürlich streiten. Ich würde dazu neigen, dass der Beklagte sie trotzdem zu tragen hat, weil er ja durch den Nichtauszug nach der Kündigung Anlass zur Erhebung der Räumungsklage gegeben hat.
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#6

19.12.2012, 10:52

:thx
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